Massenentlassungsanzeigen: Fehler bleiben folgenschwer
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Zwei BAG Senate waren uneins, welche Pflichten Firmen bei Massenentlassungen treffen, die Unternehmen hofften auf Entlastung. Doch nach zwei Jahren, zwei Vorlagen und zwei EuGH-Urteilen bestätigt nun der Sechste Senat: Anzeigefehler führen weiter zur Unwirksamkeit der Kündigungen.

Ein jahrelanger Streit, bei dem auch zwei BAG-Senate uneins waren und die Arbeitsrechtsszene so in Atem hielten, ist vorbei. Der Sechste Senat des BAG hat sich am Mittwoch der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen und bestätigt, dass Fehler des Arbeitgebers im Anzeigeverfahren für Massenentlassungen (§§ 17 ff. KSchG) schwere Folgen haben: Sämtliche Kündigungen seien dann unwirksam.

Im Fall Tomann hielten die Erfurter Richterinnen und Richter die Entlassungen durch einen Insolvenzverwalter, der im Jahr 2020 gegenüber der Agentur für Arbeit gar nicht angezeigt hatte, dass er Massenentlassungen beabsichtigte, für rechtswidrig (BAG, Urteil vom 01.04.2026 - 6 AZR 157/22). Im Fall Sewel erklärt der Senat dieselbe Rechtsfolge für die Konstellation, dass es zwar eine Anzeige gegenüber der Arbeitsagentur gab, der Arbeitgeber diese aber schon vorgenommen hatte, bevor das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen war, das Massenentlassungen gerade verhindern soll (6 AZR 152/22).

Damit ist ein jahrelanger Streit beigelegt, die Anrufung des Großen Senats des BAG abgewendet. Der Versuch der höchsten deutschen Arbeitsrichterinnen und -richter, das Verfahren der Massenentlassungsanzeigen für Arbeitgeber etwas zu entbürokratisieren, ist letztlich am EuGH gescheitert.

Zwei Verfahren, zwei deutliche Absagen aus Luxemburg

Der Gerichtshof hatte im Oktober 2025, wie Gastautor Ulrich Kortmann damals bei beck-aktuell schrieb, die Konzepte des BAG vom Tisch gewischt. Der Sechste Senat hatte mit seiner Idee, eine fehlende Anzeige im Massenentlassungsverfahren nachträglich heilen zu können, wenn sie später nachgeholt würde, von der Rechtsprechung des Zweiten BAG-Senats abweichen wollen und deshalb dort per Divergenzanfrage angeklopft. Der Zweite Senat, der Idee offenbar gar nicht abgeneigt, legte diese und mehrere andere Fragen aber dem EuGH vor. Der Sechste Senat folgte dem Beispiel und legte einige Monate später den Fall Sewel vor, ebenfalls mit Ideen: Könnten auch unvollständige Angaben in der Anzeige ausreichen? Und könnten weniger einschneidende Sanktionen genügen?

Doch die Luxemburger Richterinnen und Richter blieben hart: Die auch den deutschen Vorschriften zugrundeliegende Massenentlassungsrichtlinie (98/59/EG vom 20.7.1998 (MERL)) verlange ein zweistufiges, aufeinander aufbauendes und verzahntes Verfahren, das vor Ausspruch der Kündigungen abgeschlossen sein müsse. Das diene auch der Rechtssicherheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nur so direkt nach Eingang der Kündigung prüfen könnten, ob das Verfahren eingehalten worden sei. Und auch eine unvollständige Anzeige könne den von der Richtlinie verfolgten Zweck nicht erfüllen.

Dem ist der Sechste Senat am Mittwoch nun gefolgt und hat die Kündigungen wegen der Fehler im Anzeigeverfahren für unwirksam erklärt – "in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der MERL in nationales Recht umgesetzt wird", heißt es in der Mitteilung des BAG eher schmallippig.

Auch eine zu frühe Anzeige kippt die Kündigungen

Für Bella Silberstein von der Kanzlei michels.pmks kommt das in Anbetracht der eindeutigen Rechtsprechung aus Luxemburg wenig überraschend: "Der EuGH hat mit seinen Entscheidungen vom 30. Oktober 2025 klare Vorgaben gemacht, die eine nachträgliche Heilung von Anzeigefehlern ausschließen und effektive Sanktionen verlangen", erklärte die Fachanwältin für Arbeitsrecht gegenüber beck-aktuell. HEUTE IM RECHT.  

Alles zurück auf null also. Die vorsichtige Hoffnung vieler Arbeitgeber, etwas aufatmen zu können, wenn formelle Fehler sich nicht zwangsläufig auf individuelle Kündigungen ausgewirkt hätten, sei im Keim erstickt worden. "Die Entscheidung ist aber insofern für die sofortige Klärung pragmatisch, als hierdurch längere (Rechts-)Unsicherheit vermieden wird", so Silberstein. Eine Vorlage an den großen Senat hätte für zeitliche Verzögerung gesorgt.

Für neu und in der Praxis sehr relevant hält die Arbeitsrechtlerin die Klarstellung, dass auch eine Anzeige vor dem Ende des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat zur Unwirksamkeit der Kündigungen führt. Auf die "weiterhin offene Frage nach einer differenzierten Sanktionsstruktur für geringfügige Verfahrensfehler" könne nun nur noch der Gesetzgeber reagieren. 

BAG, Urteil vom 01.04.2026 - 6 AZR 157/22

Redaktion beck-aktuell, Pia Lorenz, 2. April 2026.

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