Der Status als außertariflicher Angestellter begründe zwar einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vergütung, die einen tarifvertraglich vorgeschriebenen Abstand zur höchsten tariflichen Vergütung wahrt, so das BAG. Legten die Traifvertragsparteien aber keinen bestimmten prozentualen Abstand fest, genüge für Status und Vergütung des außertariflichen Angestellten jedes – auch nur geringfügige – Überschreiten (Urteil vom 23.10.2024 – 5 AZR 82/24).
Entwicklungsingenieur hält sein Gehalt für zu gering
Ein Mitglied der IG Metall war seit 2013 als Entwicklungsingenieur bei einem Unternehmen beschäftigt und erhält seit Juni 2022 eine monatliche Bruttovergütung von 8.212 Euro auf Basis eines als "außertariflich" bezeichneten Arbeitsvertrags. Das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe beträgt 8.210,64 Euro brutto, hochgerechnet auf 40 Wochenstunden.
In dem Betrieb finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Beschäftigte, deren "geldwerte materielle Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten", sind davon ausgenommen.
Der Ingenieur meint, ein solches "Überschreiten" könne in Anbetracht der prozentualen Abstände zwischen den tariflichen Entgeltgruppen nur angenommen werden, wenn das Monatsgehalt des außertariflichen Angestellten 23,45% über demjenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liege. Dies ergebe bei ihm ein Bruttomonatsgehalt von 10.136,03 Euro. Die Differenz zu seinem Gehalt von lediglich 8.212 Euro müsse das Unternehmen ihm nachzahlen.
BAG: Tarifautonomie verbietet "Nachbessern"
Seine Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg: Die im Streitfall einschlägigen tariflichen Bestimmungen verlangten, dass die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe "regelmäßig überschreiten". Das sei bei dem Entwicklungsingenieur der Fall. Mangels abweichender Festlegungen der Tarifvertragsparteien genüge nach dem eindeutigen Tarifwortlaut jedes – und damit auch ein geringfügiges – Überschreiten des höchsten tariflichen Entgelts.
Eine ergänzende Tarifauslegung, wie sie dem Angestellten hier vorschwebe, verbiete sich, unterstreicht das BAG. Wollen die Tarifvertragsparteien einen bestimmten prozentualen Abstand zwischen dem höchsten Tarifentgelt und dem Entgelt außertariflicher Beschäftigter, müssten sie eine entsprechende tarifliche Abstandsklausel hinreichend klar und deutlich in den Tarifvertrag aufnehmen. Die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie verbietet ein "Nachbessern" tariflicher Bestimmungen durch die Gerichte zugunsten der einen oder anderen Seite.