Nur mit neuem Antrag: Mehr PKH für Mehrvergleich

Kommt es nach der Bewilligung von PKH zu einem Mehrvergleich, ist laut BAG ein neuer PKH-Antrag erforderlich, um PKH für den Mehrvergleich zu erhalten. Der Antrag könne zwar konkludent gestellt werden, die bloße Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags oder die Zustimmung dazu genüge aber nicht.

Ein Mann hatte PKH unter Beiordnung seines Anwalts für eine Kündigungsschutzklage in erster Instanz erhalten. Das Verfahren endete durch gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO. Darin hatten sich die Parteien auch über einen zusätzlichen, bisher nicht rechtshängigen Gegenstand geeinigt, nämlich auf die Erteilung eines Zeugnisses mit der Note "gut". Der Mann beantragte anschließend ohne Erfolg, die PKH auf den Mehrvergleich zu erstrecken. Er legte schließlich Rechtsbeschwerde ein und argumentierte, seine Zustimmung zum Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO habe einen konkludenten Antrag auf Gewährung von PKH für den Mehrvergleich beinhaltet.

Dem folgte der 4. Senat des BAG nicht (Beschluss vom 11.02.2025 - 4 AZB 26/24). Komme es nach Bewilligung von PKH zu einem gerichtlichen Vergleich auch über bisher nicht rechtshängige Gegenstände (Mehrvergleich), sei für die Erstreckung der PKH auf den Mehrvergleich ein neuer Antrag erforderlich. Über den ursprünglichen Antrag sei dann bereits voll entschieden, eine Erweiterung auf den Mehrvergleich nicht mehr möglich.

Ein neuer Antrag könne zwar auch konkludent gestellt werden. Erforderlich seien aber ausreichende Anhaltspunkte für einen Willen, PKH auch für den Mehrvergleich beantragen zu wollen. Daran fehle es hier. Die bloße Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags oder die Zustimmung zu einem solchen reiche nicht aus.

Nach dem gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen des Vergleichs war laut BAG kein PKH-Antrag mehr möglich. PKH werde lediglich für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei das Verfahren aber beendet gewesen.

BAG, Beschluss vom 11.02.2025 - 4 AZB 26/24

Redaktion beck-aktuell, hs, 3. März 2025.

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