Betriebsrente: Monate in Elternzeit werden nicht berücksichtigt

Über betriebliche Regelungen zur Altersversorgung wird vor dem Bundesarbeitsgericht immer wieder gestritten. Nun ging es um einen Fall bei der Deutschen Post aus den 1990-er Jahren. 

Bei Betriebsrenten-Systemen wie bei der Deutschen Post müssen nach einer Entscheidung des BAG Monate ohne Entgeltzahlungen wie bei Erziehungs- und Elternzeiten nicht berücksichtigt werden. Das gelte für umlagebasierte Altersversorgungssysteme, die an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichterinnen und -richter in Erfurt in einem Fall aus Bayern (3 AZR 65/24).

Die Postangestellte hatte vergeblich verlangt, dass die Monate ihres Erziehungsurlaubs für die Erfüllung der Wartezeit für die Altersversorgung angerechnet werden. Sie vertrat die Ansicht, dass die Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts sei, da hauptsächlich Frauen diese Erziehungszeiten in Anspruch genommen hätten. Die Deutsche Post meint, dass die Benachteiligung zulässig sei, da sie durch objektive Faktoren gerechtfertigt sei, die nicht mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten.

Die Revision der Frau blieb erfolglos. Eine mögliche mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts sei jedenfalls gerechtfertigt. In umlagebasierten Systemen der betrieblichen Altersversorgung, die an die vergütungspflichtige Zeit anknüpfen, sei es zulässig, Monate ohne Entgelt von der Berücksichtigung auszunehmen. Das gelte auch für Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen Erziehungs- oder Elternzeiten, so das Bundesarbeitsgericht am Dienstag. Das gilt auch bei einem Systemwechsel, wenn die vorher erdienten Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden.  Diese Grundsätze seien in der Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt.

BAG, Urteil vom 06.05.2025 - 3 AZR 65/24

Redaktion beck-aktuell, kw, 6. Mai 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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