Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, entschieden die Erfurter Richter und Richterinnen. Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden seien, hätten sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen. Die Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins verjährten daher in 30 Jahren, und nicht bereits in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die Parteien streiten über die Verjährung von Forderungen, die der Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Er klagt gegen den Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde Anfang 2010 eröffnet. Der Pensions-Sicherungs-Verein meldete zunächst Forderungen in Höhe von gut 150.000 Euro zur Insolvenztabelle an, die der Insolvenzverwalter auch zur Tabelle feststellte.
Verjährung verneint
Nachdem das BAG mit Urteil vom 18. Mai 2021 (Az. 3 AZR 317/20) entschieden hatte, dass bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen in der Insolvenz der gesetzliche Zinssatz von 4% (statt 5,5%) zur Abzinsung der Forderungen anzuwenden ist, erstellte der Pensions-Sicherungs-Verein ein neues versicherungsmathematisches Gutachten und meldete weitere rund 24.000 Euro zur Tabelle an. Diese Forderung bestritt der Insolvenzverwalter und erhob die Einrede der Verjährung. Er meint, die übergegangenen und nach § 45 InsO kapitalisierten Ansprüche unterlägen der Regelverjährung von drei Jahren.
Wie schon in den Vorinstanzen hatte er damit auch vor dem BAG keinen Erfolg (Urteil vom 21.01.2025 – 3 AZR 45/24). Die nachgemeldete Forderung sei nicht verjährt. Die kapitalisierten Forderungen des Vereins seien und blieben – auch nach dem gesetzlichen Übergang von den Berechtigten auf den Verein – Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung im Sinn des § 18a Satz 1 BetrAVG. Es handele sich wegen der Kapitalisierung nicht um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die gemäß § 18a Satz 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB von drei Jahren unterliegen. Das ergebe die Auslegung des § 18a BetrAVG.