Eine Zahnärztin arbeitete seit April 2021 als Angestellte für ein Monatsgehalt von rund 10.000 Euro brutto. Vereinbart war eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Quartalsende. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr mit Schreiben vom 28.09.2021 zum Ende des Jahres. Er gab das Schreiben als Einwurf-Einschreiben bei der Deutschen Post AG auf und erhielt den Auslieferungsbeleg, wonach der Brief am 30.09.2021 in den Briefkasten seiner Angestellten eingeworfen worden war.
Die Zahnärztin erhob die Kündigungsschutzklage. Sie bestritt den rechtzeitigen Zugang des Schreibens und hielt daher den 31.03.2024 für ihr Arbeitsende – vergeblich. Alle Instanzen wiesen ihre Klage ab, auch das BAG (Urteil vom 20.06.2024 – 2 AZR 213/23).
Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG gilt
Wie schon der BGH geht nun auch das BAG von einem Anscheinsbeweis dafür aus, dass ein Einwurfeinschreiben zu den üblichen Zeiten eingeworfen wurde. Das Kündigungsschreibens gehe mit Einlegen in den Hausbriefkasten beim Empfänger zu, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werde der Briefkasten nach den üblichen örtlichen Zustellzeiten am selben Tag geleert.
Insoweit sei der Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben während der regulären Arbeitszeit des Postboten eingeworfen worden ist und die Zahnärztin noch am selben Tag hiervon Kenntnis nehmen konnte.
Der Senat betonte, dass ein Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, indem man atypische Geschehensabläufe darlegt und gegebenenfalls beweist. Es handele sich nicht um eine Beweisregel oder gar eine Beweislastumkehr. Hier habe die Zahnärztin den Zugang aber lediglich mit Nichtwissen bestritten.