Einer Frau wurde von ihrer Arbeitgeberin ordentlich gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war sie schwanger, allerdings ohne es zu wissen. Hiervon erlangte sie erst etwa zwei Wochen später Kenntnis, als sie einen Schwangerschaftstest durchführte. Sofort bemühte sie sich um einen Termin bei einem Frauenarzt bzw. einer Frauenärztin, der aber erst rund einen Monat nach dem Erhalt der Kündigung stattfand. Hier wurde ihre Schwangerschaft bestätigt. Kurz zuvor hatte sie Kündigungsschutzklage eingelegt und deren nachträgliche Zulassung beantragt.
Die Arbeitgeberin berief sich auf die Verfristung der Klage. Diese hätte nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden müssen. Eine nachträgliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG scheide aus – schließlich habe die Arbeitnehmerin durch den positiven Test binnen der offenen Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt.
Ärztliche Feststellung der Schwangerschaft maßgebend
Die Kündigungsschutzklage war in allen Instanzen erfolgreich. Auch das BAG erachtete die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG für unwirksam (Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 156/24). Das Gegenteil werde nicht nach § 7 Halbs. 1 KSchG fingiert, wonach die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn ihre Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird.
Zwar habe die Arbeitnehmerin die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG nicht gewahrt. Laut BAG war die verspätet erhobene Klage jedoch gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Arbeitnehmerin habe erst mit der frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung schwanger war. Das der Termin sich verzögert habe, sei ihr nicht anzulasten. Den von ihr selbst mit positivem Ergebnis durchgeführten Schwangerschaftstest hielt das BAG für nicht maßgeblich.