Zwar handele es sich bei einer Kryptowährung nicht um Geld, wie in § 107 Abs. 1 GewO verlangt, so das BAG (Urteil vom 16.04.2025 – 10 AZR 80/24). Abs. 2 der Norm lasse es aber grundsätzlich zu, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liege. Um einen solchen Sachbezug handelte es sich im vorliegenden Fall auch bei der vereinbarten Provision in Ether (ETH).
Das BAG stellte allerdings auch klar, wo die Grenze einer solchen Vereinbarung liegt: nämlich beim Pfändungsfreibetrag. Nach § 107 Abs. 2 S. 5 GewO dürfe der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen wird, den Sachbezug in Euro "umzutauschen" oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, müsse ihm zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden.
Vorinstanz hatte sich verrechnet
Der klagenden Ex-Angestellten eines Marketing-Unternehmens hilft das Urteil aber zunächst wenig. In ihrem Arbeitsvertrag war vereinbart worden, dass sie für Geschäftsabschlüsse Provisionen erhalten sollte – und zwar in Ether. Obwohl die Frau ihren Arbeitgeber mehrfach zur Zahlung aufforderte, reagierte das Unternehmen zunächst nicht. Schließlich bekam sie einen Teil der Provision in Euro ausgezahlt. Als sie den Rest – in Ether – einklagte, hieß es vom Arbeitgeber, Provisionen in Form von Krypto-Geld auszuzahlen, sei unzulässig. Man habe alle Ansprüche bereits in Euro abgegolten.
Ob die Frau nun einen Anspruch auf Übertragung von Ether hat oder nicht, bleibt ungeklärt. Das LAG Baden-Württemberg hatte sich nämlich verrechnet. Die Vorinstanz hatte das pfändbare Einkommen im Sinne von § 107 Abs. 2 S. 5 GewO unzutreffend ermittelt – schon allein deswegen war die Revision des Marketing-Unternehmens erfolgreich. Die für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erforderlichen Tatsachen hatte es nicht festgestellt. Nun muss das LAG nochmal entscheiden und dabei "die gesetzlichen Vorgaben zutreffend berücksichtigen".
Es kommt auf die Arbeitnehmerinteressen an
Arbeitsverträge, die Sachleistungen als Teil des Entgelts vorsehen, seien nicht zwangsläufig in jedem Arbeitsverhältnis zulässig, erklärte zudem eine Gerichtssprecherin gegenüber der Deutsche Presse-Agentur. Sie müssten bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegen und zudem die Pfändungsfreigrenzen beachten. Verstöße dagegen führten zur teilweisen Nichtigkeit der Vereinbarung.
Im vorliegenden Fall sei der Sachbezug – nämlich Krypto-Geld – teilbar, betonten die Richterinnen und Richter. Deshalb müsse im Zweifel das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen in Geld geleistet werden. Der Sachbezug sei entsprechend zu kürzen.