BaFin verbietet CFDs mit Nachschusspflicht im Privatkundengeschäft

Privatkunden dürfen künftig keine finanziellen Differenzkontrakte (Contracts for Difference, CFDs) mit Nachschusspflicht mehr angeboten werden. Ein entsprechendes Verbot hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 08.05.2017 verfügt. CFDs ohne Nachschusspflicht bleiben hingegen erlaubt.

Verlustrisiko erstreckt sich auf gesamtes Vermögen

"Mit der Beschränkung des CFD-Handels machen wir erstmalig von der Möglichkeit zur Produktintervention Gebrauch", erläutert BaFin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele die Maßnahme. Bei CFDs mit Nachschusspflicht bestünden erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz. Sie hätten ein für Privatkunden unkalkulierbares Verlustrisiko. Das Verlustrisiko sei nicht auf den Kapitaleinsatz des Kunden beschränkt, sondern könne sein gesamtes Vermögen erfassen und ein Vielfaches seines eingesetzten Kapitals betragen. "Die Beschränkung des CFD-Handels ist deshalb ein notwendiger Schritt zum Schutz der Privatanleger", erklärt Roegele das Einschreiten der Aufsicht.

Anbieter müssen Geschäftsmodelle innerhalb von drei Monaten anpassen

Laut BaFin haben Anbieter von CFDs mit Nachschusspflicht ab der Veröffentlichung der nach § 4b WpHG erlassenen Allgemeinverfügung drei Monate Zeit, ihre Geschäftsmodelle anzupassen. Einige Anbieter hätten bereits CFDs ohne Nachschusspflicht im Programm oder aufgrund der geplanten Allgemeinverfügung angekündigt, solche Angebote zu schaffen.

CFDs: Spekulation auf Kursentwicklung eines bestimmten Basiswerts

Wie die BaFin erläutert, handelt es sich bei CFDs um Verträge zwischen zwei Parteien, die auf die Kursentwicklung eines bestimmten Basiswerts (etwa Aktien, Indizes, Währungspaare oder Zinssätze) spekulieren. Der Anleger spekuliere auf eine positive oder negative Kursänderung des Basiswerts. Bei Kursänderungen des Basiswerts würden die entsprechenden Kursgewinne oder Kursverluste im CFD nachvollzogen. Bei einer positiven Differenz erhalte der Anleger vom CFD-Anbieter den Differenzbetrag, bei einer negativen Differenz müsse der Privatanleger die Differenz dem CFD-Anbieter ausgleichen.

Redaktion beck-aktuell, 9. Mai 2017.