Die Bundesaufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat der Onecoin Ltd (Dubai) und der OneLife Network Ltd (Belize) untersagt, in Deutschland via Internet ein öffentlich zugängliches System anzubieten, um darüber Geschäfte mit sogenannten “OneCoins“ durchzuführen. Außerdem wurden die Unternehmen angewiesen, jegliche Werbung hierfür in Deutschland sofort einzustellen. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde bedarf es für die Tätigkeiten der Firmen im Inland einer Finanzdienstleistungserlaubnis, die sie nicht haben.
Bafin: Anbieten von "OneCoins" ist erlaubnispflichtiger Eigenhandel
Die in einem Unternehmensverbund agierenden Onecoin Ltd, OneLife Network Ltd und One Network Services Ltd bieten mit “OneCoin“ ein als “Kryptowährung“ bezeichnetes Finanzprodukt an. Diese Form der Geschäftstätigkeit wird von der BaFin als Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG qualifiziert, der nur zulässig wäre, wenn die Betreiber hierfür eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs.1 KWG hätten. Dies ist aber nicht der Fall.
Aufsichtsbehörde hat Anlagegelder für "OneCoins" einfrieren lassen
Die sofort vollziehbaren, jedoch noch nicht bestandskräftigen Verfügungen knüpfen an eine Verfügung an die IMS International Marketing Services GmbH (IMS) vom 05.04.2017 aus Greven an. Dieser hatte die BaFin untersagt, treuhänderisch verwaltete Anlagegelder für "OneCoins" an Dritte weiterzuleiten. Bereits 18.04.2017 wurde der OneCoin Ltd. verboten, sich am unerlaubten Finanztransfergeschäft der IMS zu beteiligen.
Redaktion beck-aktuell, 4. Mai 2017.
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