Corona zeigt erhebliche Auswirkungen auf Hochschulbetrieb
Das Justizministerium hat einen Entwurf zu einer entsprechenden Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) vorgelegt und diesen im Rahmen des bereits eingeleiteten Anhörungsverfahrens den betroffenen Ministerien, Fakultäten und Interessenvertretungen zugeleitet. Die Corona-Pandemie habe auf den Hochschulbetrieb erhebliche Auswirkungen, sagte Justizminister Guido Wolf (CDU). Durch die Einschränkungen im Sommersemester 2020 sollten den Jurastudenten aber keine Nachteile für ihre Staatsprüfung entstehen.
Termine verschieben sich und Fristen verlängern sich
Die JAPrO solle deshalb dahingehend geändert werden, dass Fristen und Termine, die an Fachsemester gebunden sind, sich automatisch um ein Semester bzw. einen Termin verschieben bzw. verlängern. Dies betreffe neben dem Freiversuch nach § 22 Abs. 1 JAPrO auch den notenverbesserungsfähigen Versuch und den Notenverbesserungsversuch (jeweils § 23 Abs. 1 JAPrO, bei den Abschichtungskandidaten in Verbindung mit § 40 Abs. 2 JAPrO) sowie die Teilnahmezeitpunkte im Rahmen der Abschichtung (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 JAPrO) bei dem gestuften Kombinationsstudiengang, der angesichts der Semesterunterbrechung am meisten betroffen sein dürfte.
Lob an Fakultäten für schnelles Handeln
Wolf lobte die Leistung der juristischen Fakultäten, die schnell auf die Pandemie reagiert und nach Möglichkeit auf einen digitalen Lehrbetrieb umgestellt hätten. Trotz dieser Bemühungen sei aber nicht auszuschließen, dass sich die aktuellen Beschränkungen mangels Präsenzbetrieb nachteilig auf den Studienverlauf auswirken. Die Änderung der JAPrO sei daher wichtig, um den 10.000 Jurastudierenden im Land schnell Klarheit und Planungssicherheit für ihren weiteren Studienverlauf zu geben.
Freischuss und seine Folgen
Von einem Freiversuch oder "Freischuss" wird gesprochen, wenn ein Prüfling spätestens nach acht Semestern die Staatsprüfung antritt. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn er diese nicht besteht, die Prüfung gilt dann als nicht unternommen. Tritt ein Prüfling erstmals nach spätestens zehn Semestern die Staatsprüfung an und besteht diese, kann er die Prüfung zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen.