Baden-Württemberg beschreitet eigenen Weg bei Grundsteuer
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Baden-Württemberg geht als erstes Land einen eigenen Weg bei der Grundsteuer und nutzt die Öffnungsklausel des Bundes für ein eigenständiges und vollumfängliches Steuergesetz. Der Entwurf des Landesgrundsteuergesetzes, den die Landesregierung auf den Weg gebracht hat, sieht eine modifizierte Bodenwertsteuer vor. Dieses Modell basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert.

Wohnen wird nicht teurer

Für die Bewertung werden beide Werte miteinander multipliziert. In einem weiteren Schritt wird eine gesetzlich festgelegte Steuermesszahl angewandt – modifiziert nach der Nutzung des Grundstücks. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke gibt es einen Abschlag. "Es ist uns wichtig, dass Wohnen im Durchschnitt nicht teurer werden darf", erläutert Baden-Württembergs Finanzministerin Edith Sitzmann (Bündnis 90/Die Grünen). Beim Bodenwertmodell löse neu geschaffener Wohnraum keine höhere Besteuerung aus. Denn die Gebäudefläche spiele bei der baden-württembergischen Grundsteuer grundsätzlich keine Rolle, so Sitzmann.

Bundesmodell lässt Ländern Spielraum

Am 10.04.2018 hatte das Bundesverfassungsgericht das Bewertungssystem der bisherigen Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt (BeckRS 2018, 4904). In seiner Entscheidung räumte das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2019 ein, um eine neue Regelung zu treffen. Für die Umsetzung gilt eine weitere Frist bis Ende 2024. Ab 01.01.2025 muss die reformierte Grundsteuer angewandt werden. Ende 2019 wurde auf Bundesebene ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Beim Bundesmodell fließen in die Berechnung der Grundsteuer der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäudefläche und das Gebäudealter ein. Das Gesetz gibt den Ländern mit einer Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen.

Grundstücke neu zu bewerten

Die bisherige Grundsteuer basiert auf sogenannten Einheitswerten: Im Westen Deutschlands stammen diese Grundstückswerte von 1964, im Osten von 1935. In seiner Entscheidung vom 10.04.2018 hat das BVerfG diese Werte als veraltet und verfassungswidrig beurteilt. Deshalb müssen Grundstücke nun neu bewertet werden – allein in Baden-Württemberg handelt es sich um 5,6 Millionen Steuerobjekte.

Redaktion beck-aktuell, 29. Juli 2020.