Darlehensvertrag von 2016 in 2019 widerrufen
Der Kläger kaufte 2016 einen Pkw VW Passat und finanzierte diesen Kauf durch einen gleichzeitig abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrages wurde er auf sein Recht hingewiesen, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, wobei diese Frist nach der überreichten Widerrufsbelehrung erst beginnen sollte, nachdem er "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" erhalten hatte. Im Juni 2019 widerrief er seine Vertragserklärung und bot der beklagten Bank die Rückgabe des gekauften Fahrzeugs an. Er verlangt jetzt die Rückzahlung der an die Bank geleisteten Darlehensraten.
Belehrung weder klar noch verständlich
Das OLG Celle gab der Klage im Grundsatz statt. Dass der Kläger den Darlehensvertrag erst drei Jahre nach Vertragsschluss widerrufen habe, sei unschädlich, weil die Widerrufsbelehrung durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB und die dort enthaltene Verweisung auf weitere Vorschriften nicht ausreichend klar und verständlich gewesen sei, so die OLG-Richter.
Gesetzliches Muster falsch umgesetzt
Das OLG räumte allerdings ein, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag trotz einer solchen Unklarheit nicht ohne Weiteres widerrufen werden könne. Obwohl die Widerrufsbelehrung durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend verständlich gewesen sei, habe sie doch im Wesentlichen einem gesetzlichen Muster entsprochen und wäre deshalb wirksam gewesen, wenn dieses Muster nicht in diesem besonderen Fall falsch umgesetzt worden wäre.
Stützen auf formalen Fehler nicht missbräuchlich
Die Bank hatte laut OLG in die Widerrufsbelehrung den Hinweis aufgenommen, dass der Käufer auch an eine Restschuldversicherung nicht mehr gebunden sei, obwohl er tatsächlich keine Restschuldversicherung abgeschlossen hatte. Dass sich der Kläger auf diesen formalen Fehler gestützt habe, sei nicht rechtsmissbräuchlich, so das ILG. In anderen Fällen könnte eine Widerrufsbelehrung aber trotz der für sich genommen unklaren Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB wirksam sein.
Bank bekommt Auto, Zinsen und Wertverlust
Aber auch bei einem wirksamen Widerruf erhalte der Darlehensnehmer zwar die an die Bank gezahlten Darlehensraten zurück. Er müsse der Bank im Gegenzug aber nicht nur das finanzierte Auto übergeben, sondern ihr auch die vereinbarten Darlehenszinsen bis zu Rückzahlung des Darlehensbetrages zahlen und den Wertverlust ersetzen, den der Pkw durch eine längere Nutzung erlitten habe, entschieden die Richter.