Ausweisung nitratbelasteter Gebiete wird vereinheitlicht

Mit Nitrat belastete Gebiete werden zukünftig von den Ländern nach einheitlichen Standards ausgewiesen. Ebenso werden für die Anzahl und die Qualität der Nitrat-Messstellen Mindestanforderungen festgelegt. Dies sieht eine Verwaltungsvorschrift vor, die das Bundeskabinett am 12.08.2020 beschlossen hat. 

Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen durch unterschiedliche Standards

Am 01.05.2020 ist die neue Düngeverordnung in Kraft getreten, die zum Ziel hat, die Nitratbelastung der Umwelt zu verringern. Die jetzt beschlossene Allgemeine Verwaltungsverordnung sei ein wichtiger Baustein: Mit ihr werde das Verfahren zur Ausweisung der belasteten Gebiete durch die Länder – der so genannten "roten Gebiete" – bundesweit vereinheitlicht. Bisher seien die Länder hier unterschiedlich vorgegangen, was zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen geführt habe.

Einheitliche Bewertungskriterien für Ausweisung roter Gebiete

Im Mittelpunkt der beschlossenen Verwaltungsverordnung stünden einheitliche Bewertungskriterien für die Ausweisung roter Gebiete sowie bestimmte Anforderungen an die Anzahl und die Qualität der Messstellen. Die neuen Kriterien seien von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet worden. Bisher seien für die Ermittlung von roten Gebieten die Nitratgehalte im Grundwasser zu Grunde gelegt worden. Künftig sollen auch Standortfaktoren – etwa Bodenart oder die Grundwasserbildung – sowie die Emissionen aus der Landwirtschaft in die Berechnung einbezogen werden.

Eine Messstelle je 50 Quadratkilometer

Für die Festlegung der Messstellen werde ein Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben, das auf den bereits vorhandenen Messstellen der schon eingerichteten Messnetze basiere. Für die Messstellen würden qualitative Mindestanforderungen definiert und eine Mindestdichte verbindlich festgelegt: eine Messstelle je 50 Quadratkilometer. Die Verwaltungsvorschrift solle möglichst bis Ende September 2020 in Kraft treten, damit die belasteten Gebiete bis Ende des Jahres neu ausgewiesen werden können. Zunächst muss sich der Bundesrat noch mit der Verwaltungsvorschrift befassen. Die Länder sollen die Ausweisung der belasteten Gebiete mindestens alle vier Jahre überprüfen. Die Verwaltungsvorschrift selbst solle nach fünf Jahren evaluiert werden.

Redaktion beck-aktuell, 12. August 2020.

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