Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird bis Jahresende verlängert

Das Gesetz zur Insolvenzaussetzung soll bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Das Kabinett hat eine entsprechende Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen. Durch das Gesetz ist im März die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt worden, die wegen Corona insolvenzreif geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren.

Unternehmen dürfen überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sein

Die jetzt vorgesehene Verlängerung soll nur für Unternehmen gelten, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein, heißt es in der entsprechenden Mitteilung der Bundesregierung vom 02.09.2020. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestünden bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, könnten dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.

Aussetzung der Antragspflicht läuft eigentlich zum Monatsende aus

Die Aussetzung der Antragspflicht läuft nach dem ursprünglichen Gesetz zum 30.09.2020 aus. Sie soll nun bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Der Gesetzentwurf soll nach der Befassung im Kabinett von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht und dort zügig behandelt werden, so die Bundesregierung.

Redaktion beck-aktuell, 2. September 2020.