Mit der Einrichtung eines zentralen Registers für Samenspender sollen Kinder aus künstlicher Befruchtung künftig jederzeit Auskunft über ihre Abstammung erhalten können. Dies sehe ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/11291) vor, der dem Bundestag zur Beratung vorliege, berichtete der parlamentarische Pressedienst am 28.02.2017.
Speicherung für 110 Jahre
Mit dem Gesetzentwurf wird nach Angaben der Regierung ein Auskunftsanspruch für jene Personen festgelegt, die durch eine Samenspende und künstliche Befruchtung gezeugt worden sind. Das bundesweite Samenspenderregister wird beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eingerichtet. Dort sollen für eine Zeitspanne von 110 Jahren Angaben über die Samenspender und Empfängerinnen einer Samenspende gespeichert werden. Geregelt werden die nötigen Aufklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten. So können künftig Personen, die meinen, durch eine Samenspende gezeugt zu sein, bei der Registerstelle eine Auskunft beantragen.
Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung wird ausgeschlossen
Zugleich wird dem Entwurf zufolge durch eine Ergänzung im BGB die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ausgeschlossen. So soll verhindert werden, dass an Samenspender im Sorge-, Unterhalts- und Erbrecht Ansprüche gestellt werden.
Redaktion beck-aktuell, 1. März 2017.
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/11291) finden Sie auf der Internetseite des Bundestags.
Aus der Datenbank beck-online
Spilker, Das Recht auf Kenntnis der Abstammung im Verfassungsrecht, JuS 2016, 988
Bongartz, Alles geregelt?! - Die Samenspende de lege ferenda, NZFam 2016, 865
Campbell, Elternschaft und Abstammung, NZFam 2016, 721
Aus dem Nachrichtenarchiv
Bundesregierung: Durch Samenspende gezeugte Personen sollen Auskunftsanspruch erhalten, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 21.12.2016, becklink 2005320
Bundesgesundheitsminister will bundesweites Samenspenderregister aufbauen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 17.10.2016, becklink 2004657
BGH, Kind hat Anspruch auf Auskunft über Identität seines anonymen Samenspenders, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 29.01.2015, becklink 1036877