Bericht an Rechtsausschuss über Ermittlungen gegen Ex-Fußballnationalspieler muss vertraulich bleiben

Nordrhein-Westfalens Justizministerium darf dem Rechtsausschuss des Landtages nur dann über das gegen einen Ex-Fußballnationalspieler geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren berichten, wenn der Ausschuss zuvor nach der Geschäftsordnung des Landtages die Vertraulichkeit seiner Verhandlung beschließt. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und dem Eilantrag des betroffenen Ex-Nationalspielers damit teilweise stattgegeben.

Ex-Nationalspieler befürchtet Presseveröffentlichungen

Der Antragsteller wollte verhindern, dass das Justizministerium dem Rechtsausschuss des Landtages in seiner Sitzung vom 19.08.2020 in nicht öffentlicher Sitzung Auskunft über den Stand des von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen ihn geführten Strafverfahrens erteilt. Er befürchtete, dass Einzelheiten aus dem Strafverfahren öffentlich bekannt werden könnten, wenn sie vom Rechtsausschuss nicht vertraulich behandelt werden. Er begründete diese Befürchtung damit, dass in der Vergangenheit Einzelheiten aus den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten an den Präsidenten des Landtages beziehungsweise das Justizministerium Eingang in Presseberichte gefunden hätten. Mit der Veröffentlichung sei eine unzumutbare und nicht wieder gut zu machende Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte verbunden. Diese Rechte habe auch das Justizministerium zu beachten, wenn es an den Rechtsausschuss des Landtages berichte.

Berichterstattung nur bei beschlossener vertraulicher Behandlung

Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers hat das VG dem Justizministerium untersagt, an den Rechtsausschuss des Landtages einen schriftlichen Bericht zu übermitteln oder in der 62. Sitzung des Rechtsausschusses am 19.08.2020 als Vertreter der Landesregierung hierüber mündlich einen Bericht zu erstatten, der Details und Informationen zu Gegenstand, Stand beziehungsweise Ergebnis einer eventuellen Verfahrensbeendigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf betreffend den Antragsteller enthält, wenn nicht der Rechtsausschuss zuvor die Vertraulichkeit der Inhalte beschlossen hat. Das VG betont, es gehe davon aus, dass der Rechtsausschuss seinen eigenen Vertraulichkeitsbeschluss beachten und über die erhaltenen Informationen zum Strafverfahren gegen den Antragsteller Stillschweigen bewahren wird.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Wegen der außerordentlichen Eilbedürftigkeit des Verfahrens hat das VG den Parteien am Mittag des 19.08.2020 nur den Entscheidungstenor des Beschlusses bekannt gegeben. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2020 - 20 L 1629/20

Redaktion beck-aktuell, 19. August 2020.