Aus für Biokraftstoff auf Palmöl-Basis

Ab 2023 werden in Deutschland keine Biokraftstoffe mehr aus Palmöl unterstützt. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine entsprechende Änderung der Bundesimmissionsschutzverordnung beschlossen. Der Bund will künftig Biokraftstoffe aus Abfall- und Reststoffen über eine Mindestquote fördern. Was gut fürs Klima sei, dürfe nicht der Umwelt schaden, betonte Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD). Daher werde Palmöl ab 2023 aus dem Tank verbannt.

Bessere Förderung privater und öffentlicher Ladeinfrastruktur

Für Biosprit Wälder zu roden, Moore trockenzulegen und Natur zu zerstören, sei nicht hinnehmbar. Kraftstoffe aus Gülle und Stroh oder altem Frittierfett dagegen würden natürliche Ressourcen schonen und den CO2-Ausstoß der zugelassenen Fahrzeuge senken, so Schulze weiter. Im Individualverkehr bleibe der direkte Einsatz von Strom in E-Fahrzeugen die effizienteste Option, stellte die Bundesumweltministerin klar. Durch die neue Verordnung würden private und öffentliche Ladeinfrastruktur mehr denn je gefördert.

Palmöl ab 2023 von Quotenanrechnung ausgeschlossen

Wie das Bundesumweltministerium mitteilte, fußt die neue Regelung auf dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote, das der Bundestag im Mai 2021 verabschiedet hat. Die Verordnung setze nun die Beschlüsse hinsichtlich der Anrechnung von Biokraftstoffen um. Der Anteil von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermitteln werde die aktuelle Obergrenze von 4,4% nicht mehr überschreiten. In diese Gruppe von Kraftstoffen fällt auch Palmöl, das ab 2023 von der Quotenanrechnung ausgeschlossen ist. Innerhalb der THG-Quote soll der Anteil von fortschrittlichen Biokraftstoffen von derzeit nahe null auf mindestens 2,6% bis 2030 steigen.

Besondere Förderung von Biokraftstoffen aus Stroh und Gülle

Fortschrittliche Biokraftstoffe würden zum Beispiel aus Reststoffen wie Stroh und Gülle gewonnen. Die Verwendung dieser Rohstoffe sei nachhaltig und werde oberhalb der für die einzelnen Jahre vorgegebenen Mindestmengen zusätzlich mit einer doppelten Anrechnung innerhalb der THG-Quote gefördert. Biokraftstoffe aus Altspeiseölen und erstmals auch tierischen Abfallstoffen könnten bis zu 1,9% angerechnet werden.

Einsatz von Strom in Elektroautos begünstigt

Des Weiteren sieht die jetzt beschlossene Verordnung vor, den direkten Einsatz von Strom in Elektroautos mit einer dreifachen Anrechnung innerhalb der THG-Quote zu fördern. Dadurch werde die Mineralölwirtschaft am Betrieb der bundesweiten Ladeinfrastruktur beteiligt. Aktuell sei der Betrieb von Ladesäulen im Durchschnitt noch mit erheblichen Verlusten für die Betreiber verbunden und der Ausbau werde noch stark über Steuergelder finanziert. Die Mehrfachanrechnung führe hier zu erheblichen Verbesserungen, weil die Ladesäulenbetreiber die getankten Strommengen – aus dem privaten sowie dem öffentlichen Bereich – künftig für die Anrechnung auf die THG-Quote attraktiver vermarkten könnten.

Förderung grünen Wasserstoffes in Raffinerien als Erfüllungsoption

Das Bundesumweltministerium wies darauf hin, dass bereits mit dem Gesetz die neue Förderung von grünem Wasserstoff in Raffinerien als Erfüllungsoption beschlossen sei. Da in Raffinerien derzeit nur Wasserstoff aus fossilen Quellen eingesetzt wird, führe der Einsatz grünen Wasserstoffs zu Treibhausgasminderungen bei Kraftstoffen für alle Verkehrssektoren. Außerdem werde der Einsatz von grünem Wasserstoff im Straßenverkehr und in Raffinerien über eine doppelte Anrechnung vorangetrieben. Für den Luftverkehr schreibe das Gesetz eine Mindestquote für flüssige Kraftstoffe aus Ökostrom (Power-to-Liquid, PtL) in Höhe von 0,5% vor (ab 2026), die bis 2030 schrittweise auf 2% steigt.

Verordnung soll ab 2022 gelten

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts soll die Verordnung voraussichtlich im Oktober verkündet werden und am 01.01.2022 in Kraft treten. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote wurde vom Bundestag verabschiedet und hat den Bundesrat passiert. Es tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Spätestens 2024 sei allerdings eine Überprüfung von Gesetz und Verordnung vorgesehen.

Redaktion beck-aktuell, 22. September 2021.