Aufteilung der CO2-Kosten bei Gebäuden wird neu geregelt

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der CO2-Kosten beschlossen. Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben. Vor allem Mieter sind derzeit durch diese zusätzlichen Kosten belastet. Die Neuregelung sieht ein Stufenmodell vor, wonach die produzierten Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche zwischen Mietern und Vermietern umgelegt werden.

Abgabe belastet derzeit vor allem Mieter

Im Gebäudebereich soll der CO2-Preis Vermieter motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, sparsam mit Energie umzugehen, heißt es in der Mitteilung des Bundesjustizministeriums. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Dieser wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Derzeit können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Für Wohngebäude werde jetzt ein Stufenmodell eingeführt, erläutert das Ministerium, dass die CO2-Kosten anhand der energetischen Qualität des Gebäudes aufteilt. Für Nichtwohngebäude werde zunächst eine 50:50-Lösung vorgesehen. Die CO2-Kosten würden hier pauschal hälftig zwischen Mieter und Vermieter geteilt.

Faire Verteilung zwischen Mietern und Vermietern

Bei Wohngebäuden sollen anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit fair zwischen Mietern und Vermietern umgelegt werden, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums weiter. Je schlechter die energetische Qualität des jeweiligen Gebäudes, desto höher sei der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell werde die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro qm Wohnfläche geknüpft. Zehn Stufen ermöglichten eine zielgenaue Berechnung. Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter nach der Neuregelung 90% und die Mieter 10% der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard EH 55 entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen. Das Stufenmodell gelte für alle Wohngebäude und für Gebäude mit gemischter Nutzung, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wenn Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz fallen. Das Modell beruhe auf Daten, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung bereits rechtssicher erhoben werden. Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle erforderlichen Daten an die Hand gegeben.

50:50-Aufteilung für Nichtwohngebäude nur Übergangslösung

Bei Nichtwohngebäuden wie beispielsweise Gebäuden mit Gewerberäumen greife die 50:50 Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Dies sei aber nur eine Übergangslösung. Für Nichtwohngebäude soll bis Ende 2025 ebenfalls ein Stufenmodell entwickelt werden. Aufgrund der Heterogenität von Nichtwohngebäuden (unter anderem Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlten derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen bis zum Ende des Jahres 2024 erhoben werden, teilte das Ministerium mit.

Ausnahme- und Begleit- und Übergangsregelungen

Das Gesetz sieht Ausnahmen von der vorgesehenen Aufteilung der Kosten dort vor, wo der Kohlendioxidpreis seine Anreizwirkung nicht entfalten kann. So könnten die Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, unter Umständen nur einen eingeschränkten Beitrag zur energetischen Sanierung leisten und würden in diesen Fällen deshalb teilweise oder vollständig von ihrem Anteil befreit. Der Gasverbrauch, den die Verwendung eigener Gasherde verursachen, wird im Wege einer 5%-Pauschale vom CO2-Kostenanteil des Vermieters abgezogen. Die klimapolitische Lenkungswirkung des Gesetzes werde sozialverträglich ausgestaltet. Stelle ein Vermieter etwa den Betrieb einer Gastherme auf einen klimaneutralen, aber teureren Ersatzbrennstoff um, so sei die Umlage der Brennstoffkosten auf den Mieter auf den Grundversorgungstarif für Erdgas begrenzt. Werde auf ein Brennstoffgemisch aus Erdgas und Biogas umgestellt, könne der Vermieter aber weiterhin die darauf anfallenden CO2-Kosten verteilen.

Neuregelung soll ab 2023 gelten

In das Gesetz soll eine Evaluierungsklausel aufgenommen werden. Die Bundesregierung werde die Gesamtverteilung der CO2-Kosten über alle Mietverhältnisse hinweg beobachten. Zuletzt werde im Rahmen der Evaluierung zu prüfen sein, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich sei. Die Regelung soll am 01.01.2023 in Kraft treten und auf alle Abrechnungszeiträume anwendbar sein, die an oder nach diesem Tag beginnen. Bei der Anwendung des Stufenmodells sollen alle Brennstofflieferungen außer Betracht bleiben, die nach alter Rechtslage abgerechnet wurden. Für diese liegen den Vermietern noch nicht die Daten vor, die sie für die Einstufung ihres Gebäudes und für die Aufteilung der CO2-Kosten gegenüber ihren Mietern benötigen.

Redaktion beck-aktuell, 27. Mai 2022.