Erben blieben auf Prozesskosten sitzen
Der 1999 verstorbene Erblasser hatte seine Porzellansammlung 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Diese machten sie bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Prozesskosten ab, weswegen die Erben erneut vor Gericht zogen – dieses Mal mit Erfolg.
BFH hält Kosten für abzugsfähig
Der BFH begründet seine Entscheidung mit § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Danach seien als Nachlassverbindlichkeiten unter anderem die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben könnten auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen habe. Die Kosten müssten in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürften nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).
Prozesskosten keine nicht abzugsfähigen vom Erblasser begründeten Schulden und Lasten
§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG stehe dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift seien Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Die Vorschrift gelte nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten und sei deshalb nicht auf Nachlassregelungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG anwendbar, erläuterte der BFH.
Prozesskosten im Einzelnen nachzuweisen
Vergebliche Prozesskosten für die Rückholung der Porzellansammlung des Erblassers seien damit grundsätzlich abzugsfähig; sie müssten aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Gleiche gelte für die Kosten der anwaltlichen Vertretung. Wie der BFH weiter entschied, ist dagegen der Abzug von Prozesskosten ausgeschlossen, die dem Erben entstanden sind, weil er Schadenersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Ausgaben handele es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).