Auch Bundesrat billigt Wiederaufnahme trotz rechtskräftigen Freispruchs
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Bei schwersten Straftaten ist es künftig möglich, Strafprozesse erneut aufzurollen, auch wenn sie mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurden. Ein entsprechendes vom Bundestag beschlossenes Gesetz hat der Bundesrat am Freitag durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt. Bedenken äußerte die Länderkammer allerdings zur geplanten Aufhebung der zivilrechtlichen Verjährung und bat diese Regelung nochmals zu überprüfen.

Neue Beweise für schwerste Straftaten

Wie der Bundesrat mitteilte, ist Voraussetzung für die Wiederaufnahme, dass sich aus nachträglich verfügbaren Beweismitteln die hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des oder der Freigesprochenen ergibt. Nach geltender Rechtslage ist die Wiederaufnahme zuungunsten einer rechtskräftig freigesprochenen Person ohne deren Geständnis nicht möglich, selbst wenn nachträglich neue Beweise oder Tatsachen vorliegen, die einen eindeutigen Nachweis der Täterschaft erlauben. Dies führe vor allem bei schwersten Straftaten wie Mord und Völkermord sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu unbefriedigenden Ergebnissen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Moderne Untersuchungsmethoden führen zu Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft

Neue belastende Informationen könnten insbesondere dann entstehen, wenn es nach dem Freispruch neue Untersuchungsmethoden gebe – wie dies beispielsweise seit den späten 1980er-Jahren mit der Analyse von DNA-Material der Fall gewesen sei oder es künftig auch durch die digitale Forensik zu erwarten sei. Neue technische Verfahren führten dazu, dass zum Zeitpunkt des betreffenden Strafverfahrens bereits vorhandene und den Ermittlungsbehörden bekannte Beweismittel neu ausgewertet werden können. Wenn diese einen sicheren Tatnachweis ermöglichten, wäre das Festhalten an der Rechtskraft des ursprünglichen Freispruchs ein unerträglicher Gerechtigkeitsverstoß, begründete der Bundestag seinen Beschluss vor einigen Wochen. Bei schwersten Straftaten könnte daher künftig ein weiteres Verfahren folgen.

Änderungen bei zivilrechtlicher Verjährung

Zudem verjähren zivilrechtliche Ansprüche der Opfer gegen Täterinnen oder Täter schwerster, nicht verjährbarer Verbrechen nach der Neuregelung nicht mehr wie bisher nach 30 Jahren. In einer begleitenden Entschließung äußert der Bundesrat allerdings Bedenken gegen die vom Bundestag beschlossene Aufhebung der zivilrechtlichen Verjährung. Trotz Tod des Täters oder der Täterin könnten künftig die Erben unbegrenzt mit Ansprüchen der Opfer konfrontiert werden. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, diese Regelung nochmals zu überprüfen.

Redaktion beck-aktuell, 17. September 2021.