Höhere Mindestsummen
Kernanlageninhaber haften in Deutschland bereits seit Jahrzehnten unbegrenzt, darüber hinaus müssen sie nachweislich in einer bestimmten Höhe zur Deckung der Haftung finanziell vorsorgen. Für diese Deckungsvorsorge bei Kernanlagen und bei der Beförderung von Kernmaterialien sollen künftig in bestimmten Fällen höhere Mindestsummen gelten.
Anpassung der Deckungsvorsorge
Die Änderung passt die Vorschriften der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung insbesondere an die vom Protokoll vom 12.02.2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Mindestdeckungssummen an. Für die Beförderung von Kernmaterialien beträgt die Deckungsvorsorge künftig in keinem Fall weniger als 80 Millionen Euro und für Kernanlagen in keinem Fall weniger als 70 Millionen Euro. Hiervon ausgehend legt die Verordnung in Abhängigkeit des Gefahrenpotenzials der beförderten Kernmaterialien beziehungsweise Kernanlagen Regeldeckungssummen – das heißt, für den Regelfall geltende Deckungssummen – im Rahmen vorgesehener Deckungshöchstbeträge fest.
Grenzüberschreitende Nuklearhaftung
Das Pariser Übereinkommen regelt in derzeit 15 Vertragsstaaten die grenzüberschreitende zivilrechtliche Nuklearhaftung für den Betrieb von Kernanlagen und für die Beförderung von Kernmaterialien. Kernanlagen im Sinne des Pariser Übereinkommens sind zum Beispiel Reaktoren, Urananreicherungsanlagen, Brennelementefabriken, zentrale und dezentrale Zwischenlager oder Landessammelstellen.
Reform bereits 2004 beschlossen
"Wir haben uns international viele Jahre lang beständig für eine Verbesserung des völkerrechtlichen Atomhaftungsabkommens eingesetzt, zu dem auch Deutschland gehört“, betonte Bundesumweltministerin Svenja Schulze. Kürzlich sei es unter den Vertragsstaaten endlich zum Durchbruch gekommen und die bereits 2004 beschlossene Reform werde bald in Kraft treten. Mit der jetzt beschlossenen Novelle würden letzte untergesetzliche Einzelheiten zur Deckungsvorsorge geregelt, erläuterte Schulze.
Schritt in die richtige Richtung
Die Reform des Pariser Übereinkommens sei ein Schritt in die richtige Richtung, betonte Schulze weiter. Dennoch bleibe die Haftung von AKW-Betreibern bei einem Atomunfall in vielen Ländern anders als in Deutschland weiter limitiert, bedauert die Bundesumweltministerin. Das müsse sich ändern. "Faktisch dient die Atomhaftung in einigen Ländern mehr dem Schutz der AKW-Betreiber vor Insolvenz als dem Opferschutz, das kann nicht so bleiben", forderte die Bundesumweltministerin.
Bundesrat muss noch zustimmen
Der Bundesrat muss der jetzt beschlossenen Änderungsverordnung noch zustimmen. Sie tritt aller Voraussicht nach Anfang Januar 2022 – in Verbindung mit dem Inkrafttreten des Protokolls vom 12.02.2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens – in Kraft.