ArbG Wesel: Nutzung von Kameraaufnahmen zur Abstandsüberwachung unterliegt Mitbestimmung des Betriebsrats

Im Streit um die Nutzung von Kameraaufnahmen zur Überwachung der coronabedingten Abstandsregeln hat der Betriebsrat eines Logistik- und Versandunternehmens mit Sitz in Rheinberg teilweise obsiegt. Das Arbeitsgericht Wesel sah unter anderem die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verletzt. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Videoaufnahmen werden im Ausland anonymisiert

Das Rheinberger Unternehmen gehört einem internationalen Konzern an. Es kontrolliert anhand von Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens zwei Metern im Betrieb. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellten Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.

ArbG: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verletzt

Das ArbG hat dem vom Betriebsrat geltend gemachten Unterlassungsanspruch teilweise stattgegeben. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht. Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt sind.

ArbG Wesel

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2020.