Betriebsratswahl bei Porsche für unwirksam erklärt

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die Betriebsratswahl beim Autobauer Porsche für unwirksam erklärt. Hintergrund sei, dass knapp 100 Mitarbeitende der Porsche Dienstleistungs GmbH in Leipzig, die unter anderem für die Kantinen zuständig ist, nicht hätten mitwählen dürfen, erklärte der Vorsitzende Richter Michael Büchele. Wegen einer ähnlichen Konstellation hatte Büchele bereits die Betriebsratswahl bei Daimler 2018 für unwirksam erklärt.

Streit um Einbeziehung der Mitarbeitende in Leipzig

Eigentlich wolle das Gesetz eine Vor-Ort-Vertretung - mit mehreren Hundert Kilometern Entfernung sei die Betreuung nicht gewährleistet. "Durch den Haustarifvertrag aus dem Jahr 2013 habe eine Einbeziehung des Standortes Leipzig in die Zuständigkeit des Betriebsrats Zuffenhausen/Ludwigsburg/Sachsenheim nicht wirksam erfolgen können." Für das eigentliche Werk wurde in Leipzig ein separater Betriebsrat gewählt.

Aber keine Anhaltspunkte für Manipulationen

Mehrere Beschäftigte hatten die Wahl vom März 2022 angefochten. Sie sahen wesentliche Verstöße und argumentierten unter anderem, dass an den Wahlurnen Plomben gefehlt hätten und Teile der Belegschaft zu kurzfristig informiert worden seien. Für all diese Punkte sah Büchele aber keine Anhaltspunkte. Es habe keine Manipulationen und keine Ungereimtheiten gegeben. Solche Anfechtungsgründe seien nicht erkennbar gewesen. Zuvor war eine gütliche Einigung gescheitert, weil drei Kläger den Vorschlag des Gerichts nicht akzeptierten.

Einlegung von Rechtsmittel erwartet

Die Entscheidung zu Porsche ist noch nicht rechtskräftig. Der amtierende Betriebsrat bleibt erst einmal im Amt. Es wird erwartet, dass das Verfahren in die nächste Instanz zum Landesarbeitsgericht geht. Wegen einer ähnlichen Konstellation mit einer weit entfernten Betriebsstätte hatte Büchele bereits die Betriebsratswahl bei Daimler 2018 für unwirksam erklärt. Das Verfahren ging danach über mehrere Jahre durch die Instanzen.

ArbG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2023 - 21 BV 54/22

Redaktion beck-aktuell, 6. April 2023 (dpa).