Zwei Kündigungen
Der Kläger war bei der Beklagten seit 2016 als Teamleiter beschäftigt. Er informierte seinen Arbeitgeber über seine Kündigungsabsicht und seinen Entschluss, sich nach einer in den Monaten März und April 2019 anstehenden Kur einen neuen Job zu suchen. Er kündigte mit Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019. Die Beklagte kündigte daraufhin ihrerseits dem Kläger mit Schreiben vom 31.01.2019 zum 28.02.2019 wegen dem in der Kündigung zum Ausdruck gekommenen Abkehrwillen des Klägers. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen die arbeitgeberseitige Kündigung.
Kündigung wegen Abkehrwillens nur im Ausnahmefall
Das ArbG Siegburg gab der Klage jetzt statt. Rechtfertigende Gründe für die Kündigung seien für die Kammer nicht erkennbar gewesen. Insbesondere war die Arbeitgeberkündigung nach Ansicht des Gerichts nicht durch den in der Eigenkündigung zum Ausdruck kommenden Abkehrwillen des Klägers begründet. Zwar könne der Abkehrwille eines Arbeitnehmers (im Ausnahmefall) eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten seien und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand habe.
Hier keine Probleme bei Suche nach Nachfolger ersichtlich
Nach Auffassung des Gerichts war der Arbeitgeber im entschiedenen Fall nicht darauf angewiesen, die Stelle des Klägers durch Suche eines schwierig zu findenden Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt neu zu besetzen, sondern konnte auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Auch war der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb klar. Das Arbeitsverhältnis endete damit der Eigenkündigung entsprechend erst am 15.04.2019.