Krankfeiern auf Party rechtfertigt fristlose Kündigung

Meldet sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber für zwei Tage krank und ist durch Fotos belegt, dass sie an diesen Tagen an einer öffentlichen Party teilgenommen hat, so kann dies ihre fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies zeigt ein vom Arbeitsgericht Siegburg entschiedener Fall.

Statt Spätdienst Party

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2017 als Pflegeassistentin beschäftigt. Sie war für Samstag, den 02.07.2022, und Sonntag, den 03.07.2022, zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich bei der Beklagten krank. In dieser Nacht fand eine "White Night Ibiza Party" statt, auf der Fotos von der feiernden Klägerin entstanden. Diese fanden sich im WhatsApp-Status der Klägerin und auf der Homepage des Partyveranstalters. Die Beklagte kündigte ihr daraufhin fristlos. Hiergegen erhob die Frau Kündigungsschutzklage.

Party-Fotos erschüttern Beweiswert der AU-Bescheinigung

Das ArbG Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Aufgrund der Fotos stehe fest, dass die Klägerin am Tag ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der "White Night Ibiza Party" teilgenommen habe, während sie sich für die Dienste am 02.07. und 03.07.2022 gegenüber der Beklagten arbeitsunfähig gemeldet habe. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei damit erschüttert.

Behauptung zweitägiger psychischer Erkrankung nicht glaubhaft

Die Erklärung der Klägerin, sie habe an einer zweitägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, glaubte das Gericht ihr nicht. Es ging davon aus, dass die Klägerin die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergebe sich bereits aus ihren Einlassungen im Verfahren. So habe sie eingeräumt, dass sie dem Arbeitgeber gegenüber am 05.07.2022 mitgeteilt hat, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Im Verfahren habe sie dann eine zweitägige psychische Erkrankung vorgetragen, die nach genau einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Dies sei schlicht unglaubhaft. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2022 - 5 Ca 1200/22

Redaktion beck-aktuell, 16. Januar 2023.