Kurzarbeit vom Arbeitgeber festgesetzt
Der Kläger war bei der Beklagten als Omnibusfahrer beschäftigt. Einen Betriebsrat gibt es bei der Beklagten nicht. Mit Schreiben vom 16.03.2020 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung und teilte ihm im gleichen Schreiben mit, dass Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden müsse und dass der Kläger "zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020“ für Kurzarbeit vorgesehen sei. Eine gesonderte Vereinbarung über Kurzarbeit wurde mit dem Kläger nicht geschlossen. Die Beklagte kürzte ab März 2020 einen Teil des Gehaltes des Klägers und bezeichnete die Zahlung in den erteilten Abrechnungen als "Kurzarbeitergeld“. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten selbst fristlos zum 14.06.2020 und klagte seinen vollen Lohn ein. Mit Erfolg.
Gericht: Kurzarbeit muss vereinbart sein
Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger der Anspruch auf seinen vollen Lohn zu. Die Anordnung der Kurzarbeit sei weder individualvertraglich noch durch Betriebsvereinbarung noch tarifvertraglich zulässig gewesen. Die Beklagte habe mit dem Kläger keine wirksame Individualvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen. Auch gebe es beim beklagten Omnibusunternehmen keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit, ebenso wenig gebe es eine entsprechende tarifvertragliche Vorschrift, so das Gericht weiter. Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung aber sei die einseitige Anordnung von Kurzarbeit unzulässig. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.