Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Corona-Infektion

Eine Krankenschwester, die sich mit Corona infiziert hatte, konnte gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durchsetzen. Denn sie konnte nicht nachweisen, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden. Zwar gehe aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervor, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt habe. Doch dieser Vortrag habe letztlich nicht überzeugt.

Krankenschwester macht Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend

Die Klägerin war bei der Beklagten als Krankenschwester in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig. Im März 2020 arbeitete sie in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit Corona. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.

ArbG: Infektion am Arbeitsplatz nicht nachgewiesen

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Die Klägerin habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Klägerin sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Es sei für das Gericht unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will. Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein will, da sie die Klägerin wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe und die Klägerin sich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

ArbG Siegburg, Urteil vom 30.03.2022 - 3 Ca 1848/21

Miriam Montag, Redaktion beck-aktuell, 13. Mai 2022.