Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit

Lässt sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben, um eine Prüfung zu schwänzen, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann dann gerechtfertigt sein. Das hat das Arbeitsgericht Siegen mit Urteil vom 17.03.2022 entschieden (Az.: 5 Ca 1849/21). 

Kündigung nach Training trotz Krankschreibung

Der 24-jährige Kläger machte bei der Beklagten eine Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer. Nachdem er eine schulische Prüfung nicht bestanden hatte, sollte am 05./06.10.2021 die Nachholprüfung stattfinden. Am 06.10.2021 erschien der Kläger im Fitnessstudio der Beklagten und legte für den Zeitraum vom 05. bis 07.10.2021 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Sodann absolvierte er ein intensives Krafttraining. An der Prüfung in der Berufsschule nahm er nicht teil. Die Beklagte kündigte ihm deswegen am 06.10.2021 fristlos. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.

ArbG: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Das ArbG Siegburg wies die Klage ab. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass der Kläger sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur habe ausstellen lassen, um den für den 05. und 06.10.2021 angesetzten Nachholprüfungen zu entgehen. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Den Vortrag des Klägers, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen und habe auch gearbeitet, glaubte das Gericht nicht. Es ging davon aus, dass der Kläger niemals krank gewesen war und sich nur hatte krankschreiben lassen, um nicht zur Prüfung gehen zu müssen. Darauf, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung oder erschlichene Bescheinigung gehandelt hat, komme es nicht an.

Weiterbeschäftigung für Arbeitgeberin unzumutbar

Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei der Beklagten nicht zuzumuten. Kein Auszubildender dürfe davon ausgehen, dass sein Ausbilder es hinnimmt, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen zu entziehen. Dies gelte umso mehr, wenn es sich um Nachholprüfungen handele. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

ArbG Siegburg, Urteil vom 17.03.2022 - 5 Ca 1849/21

Miriam Montag, Redaktion beck-aktuell, 22. April 2022.

Mehr zum Thema