ArbG Rheine: Ibbenbürener Bergleute müssen Ablösung ihrer Kohledeputate hinnehmen

Das Arbeitsgericht Rheine hat am 09.03.2017 vier Klagen von Ibbenbürener Bergleuten abgewiesen. Noch aktive Bergleute, Rentner und deren Hinterbliebene haben Anspruch auf Gewährung kostenloser Kohle für den eigenen Bedarf im Jahr. Sie müssen nun die Ablösung dieser sogenannten Kohledeputate hinnehmen, entschied die Vierte Kammer (Az.: 4  Ca 1006/16 u.a).

Kohledeputate durch einmalige Abfindungen abgelöst

Wegen des Kohleausstiegs 2018 müsste der deutsche Zechenbetreiber RAG danach theoretisch Kohle importieren, um sie den Bezugsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Um dies zu vermeiden, haben die zuständigen Tarifvertragsparteien die Gewährung der Kohledeputate unter anderem durch die Leistung von einmaligen Abfindungen abgelöst.

Streit um Tarifvertrag endet mit der Niederlage für klagende Bergleute

Gegen den zugrundeliegenden Tarifvertrag wandten sich die klagenden Bergleute und mussten eine juristische Schlappe einstecken. Die Kammer sah die rechtlichen Interessen der Bergleute vor dem Hintergrund des zwischen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und dem Gesamtverband Steinkohle geschlossenen Tarifvertrags als gewahrt an. Hierbei spielte laut Gericht insbesondere eine Rolle, dass die Tarifvertragsparteien den Schutz der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie beanspruchen können. Tarifverträge seien von den Arbeitsgerichten nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Dies war nach Auffassung der entscheidenden Kammer vorliegend nicht der Fall.

ArbG Rheine, Urteil vom 09.03.2017 - 4 Ca 1006/16

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2017.

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