Gericht bestätigt Betriebsvereinbarung: Weniger Weihnachtsgeld für Streikende

Wer wegen eines Streiks bei der Arbeit fehlt, muss damit rechnen, dass seine übertariflichen Sonderzahlungen gekürzt werden. Das ArbG Offenbach betont aber, dass Arbeitgeber nicht gezielt Streikende benachteiligen dürfen, sondern dass alle Fehlgründe die gleiche Folge haben müssen.

Voraussetzung dafür sei jedoch eine Regelung, die alle Fehlzeiten unabhängig vom Grund für das Fehlen gleich betreffe, so das ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 28.08.2025 - 10 Ca 57/25). Im konkreten Fall bestand eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die vorsah, dass pro Fehltag 1/60 der vereinbarten Sonderzahlung entfällt.

In der Anwendung dieser Betriebsvereinbarung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an Streiks teilnahmen, sah das ArbG kein Verstoß gegen das gesetzliche oder tarifvertragliche Maßregelungsverbot. Es handele sich nicht um eine gezielte Benachteiligung oder Bestrafung von Streikenden, sondern um die Anwendung einer allgemeinen Kürzungsregelung, so das Gericht.

ArbG Offenbach am Main, Urteil vom 28.08.2025 - 10 Ca 57/25

Redaktion beck-aktuell, js, 2. September 2025.

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