Voraussetzung dafür sei jedoch eine Regelung, die alle Fehlzeiten unabhängig vom Grund für das Fehlen gleich betreffe, so das ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 28.08.2025 - 10 Ca 57/25). Im konkreten Fall bestand eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die vorsah, dass pro Fehltag 1/60 der vereinbarten Sonderzahlung entfällt.
In der Anwendung dieser Betriebsvereinbarung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an Streiks teilnahmen, sah das ArbG kein Verstoß gegen das gesetzliche oder tarifvertragliche Maßregelungsverbot. Es handele sich nicht um eine gezielte Benachteiligung oder Bestrafung von Streikenden, sondern um die Anwendung einer allgemeinen Kürzungsregelung, so das Gericht.