Kündigung des Ex-SAP-Betriebsratschefs rechtens

Die fristlose Kündigung des ehemaligen SAP-Betriebsratschefs Ralf Zeiger hat Bestand. Das Arbeitsgericht Mannheim wies am Mittwoch die Kündigungsschutzklage ab, wie eine Sprecherin mitteilte. Angaben zur Begründung machte sie zunächst nicht. Ein Vergleich war im Vorfeld bei einem Gütetermin nicht zustande gekommen.

Fälschung von Betriebsratsdokumenten steht im Raum

Der Softwarekonzern hatte Zeiger vorgeworfen, interne Betriebsratsdokumente gefälscht oder gelöscht zu haben, womöglich, um einen Betriebsratskollegen zu decken. Man habe ihn als Betriebsratschef um Mithilfe bei der Aufklärung in einem Compliance-Verfahren gegen einen Kollegen aus dem Betriebsratsgremium gebeten – dort stehe der Verdacht von Lohnbetrug im Raum. Der Anwalt von Zeiger hatte anlässlich des Gütetermins bereits erklärt, sein Mandant habe Eingriffe in bestimmte Dokumente eingeräumt. Aber er habe diese auch wieder rückgängig gemacht und sich mehrfach entschuldigt. Zeiger hatte im Sommer von SAP die fristlose Kündigung erhalten, daraufhin wehrte er sich mit einer Klage. Schon vor dem Rausschmiss hatte er seinen Posten als Betriebsratschef niedergelegt. Von seinem Posten im SAP-Aufsichtsrat wurde er inzwischen gerichtlich abberufen.

Endgültiger Vertrauensverlust auf Seiten der Arbeitgeberin

Das ArbG Mannheim begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger durch sein Verhalten eine arbeitsvertragliche Pflicht, die jeden Arbeitnehmer unabhängig von einer Mitgliedschaft im Betriebsratsgremium treffe, verletzt habe. Ein "wichtiger Grund " im Sinne des Gesetzes für die außerordentliche Kündigung sei deshalb gegeben. Dadurch, dass der Kläger Daten gezielt und über einen längeren Zeitraum hinweg manipuliert habe, sei auf Seiten der Arbeitgeberin ein endgültiger Vertrauensverlust entstanden. Da das Gericht im Fall des Klägers auch die Gefahr sehe, dass sich das vorgeworfene Verhalten wiederhole, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung dem Unternehmen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Sämtliche Formvorschriften für die außerordentliche Kündigung seien eingehalten.

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2021 (dpa).