ArbG Mainz hebt Kündigungen wegen fremdenfeindlicher Äußerungen in kleiner WhatsApp-Gruppe auf

Vier Mitarbeitern der Stadt Worms war fristlos gekündigt worden, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten. Das Arbeitsgericht Mainz sah hierin keinen Kündigungsgrund und hat am 15.11.2017 den Kündigungsschutzklagen der vier Mitarbeiter stattgegeben.

Gericht: Beanstandete Handlung privat

Zur Begründung verwies das Gericht auf den Umstand, dass der Austausch der Bilder und die Äußerungen auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter stattfanden und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde. Bezugnehmend auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG, NZA 2010, 698) stellten die Mainzer Arbeitsrichter klar, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen dürfe, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.

ArbG Mainz, Urteil vom 15.11.2017

Redaktion beck-aktuell, 16. November 2017.

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