Gericht: Beanstandete Handlung privat
Zur Begründung verwies das Gericht auf den Umstand, dass der Austausch der Bilder und die Äußerungen auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter stattfanden und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde. Bezugnehmend auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG, NZA 2010, 698) stellten die Mainzer Arbeitsrichter klar, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen dürfe, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.