beA-Zugang und PIN des vertretenen Rechtsanwalts verwendet
Der Beklagtenvertreter bereitete, auf die vom Gericht gesetzte Schriftsatzfrist hin, einen Schriftsatz vor. Dieser endete aufgrund der Abwesenheit des Rechtsanwalts mit: "... in seiner Abwesenheit unterzeichnet von B, Rechtsanwältin". Der Schriftsatz wurde sodann über den beA-Zugang des vertretenen Rechtsanwalts mittels dessen PIN – also nicht über eine Mitarbeiter-Karte – ohne qualifizierte Signatur von der vertretenden Rechtsanwältin an das Gericht übersandt.
Identität zwischen Übersender und Signierendem erforderlich
Eine zulässige elektronische Übermittlung von Schriftsätzen könne gemäß § 46c Abs. 3 ArbGG (entspricht § 130a Abs. 3 ZPO) im Arbeitsgerichts- und Zivilprozess über eine qualifizierte Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg (unter anderem beA für Rechtsanwälte mit deren beA-Karte) und einfacher Signatur (bloße Namenswiedergabe) erfolgen, so das ArbG. Im entschiedenen Fall habe die Übersendung schon daran gekrankt, dass keine Identität zwischen dem Übersender (beA-Account des Vertretenen) und der einfach Signierenden (Vertreterin) bestanden habe.
Persönliche beA-Karte darf nicht weitergegeben werden
Gravierender sei allerdings die Weitergabe der persönlichen beA-Karte des Rechtsanwalts samt PIN an eine andere Person. Für die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise und damit einhergehend für die Unwirksamkeit des gerichtlichen Eingangs eines auf diese Weise elektronisch übermittelten Schriftsatzes sprechen nach Auffassung des ArbG Lübeck Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – Sicherstellung der Identität des Einreichenden –, die Gesetzesentwurfsbegründung und die Pflichten des Rechtsanwalts aus der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer. Danach dürfe das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente über beA zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden. Überdies sei die dem Zertifikat zugehörige PIN geheim zu halten.
beA-Karte bis PIN-Änderung kompromittiert
Die über den einzelnen Schriftsatz hinausgehende Konsequenz eines solchen Vorgehens ist nach Auffassung des ArbG Lübeck erheblich: Zumindest bis zur Änderung der PIN sei der betroffene Rechtsanwalt wegen Kompromittierung seiner Karte nicht in der Lage, über seinen beA-Zugang auf sicherem Übermittlungsweg wirksam Schriftsätze einzureichen.