ArbG Lübeck: Stolperfalle bei Klageübermittlung per beA

Reicht ein Rechtsanwalt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eine (Kündigungsschutz-)Klage bei Gericht ein, muss er bestimmte Formerfordernisse erfüllen. Enthält die Klage den Namenszug eines Rechtsanwalts (einfache Signatur) und übermittelt ein anderer Rechtsanwalt über seinen beA-Zugang die Klage, ohne sie eigens qualifiziert zu signieren, so ist die Klage nicht wirksam bei Gericht eingegangen. Darauf hat das Arbeitsgericht Lübeck in einer Verfügung vom 10.10.2018 (Az.: 6 Ca 2050/18) hingewiesen.

Besonderheit: Übertragungsweg bei beA personengebunden

Das beA eröffne unter anderem einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Nr.2 ZPO, § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Übersendung von Schriftsätzen an Gerichte auf digitalem Wege, führt das ArbG aus. Die bei Einreichung auf herkömmlichen Wegen erforderliche eigenhändige Unterschrift und physische Übergabe könne in der digitalen Welt entweder durch die qualifizierte Signatur der verantwortenden Person, die elektronisch an der Schriftsatzdatei angebracht wird, ersetzt werden oder durch die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg (zum Beispiel beA) und die einfache Signatur der verantwortenden Person am Ende der Schriftsatzdatei. Unbenommen bleibe Rechtsanwälten des Weiteren die Kombination beider Möglichkeiten, nämlich (bestimmende) Schriftsätze über beA einzureichen und zusätzlich qualifiziert zu signieren, so da ArbG. Eine Besonderheit des beA sei, dass der Übertragungsweg personengebunden sei. Auch in einer Rechtsanwaltskanzlei mit mehreren Anwälten habe jeder Anwalt sein eigenes beA. Es gebe kein "Kanzlei-beA".

Einfache Signatur und Übermittlung des Schriftsatzes per beA erfordern Personenidentität

Das ArbG hat nun darauf hingewiesen, dass die einfache Signatur und die Übermittlung des Schriftsatzes per beA Personenidentität erfordern. Das bedeute, im Schriftsatz müsse sich am Ende der Namenszug des über beA übermittelnden Anwalts befinden. Dies gilt laut Gericht jedenfalls dann, wenn der übermittelnde Rechtsanwalt nicht zusätzlich qualifiziert signiert. Nur so könne hinreichend sichergestellt werden, dass die verantwortende und die absendende Person identisch sind.

Falsche Signatur kann zu Fristablauf führen

Konsequenz einer solchermaßen unzulässig eingereichten Kündigungsschutzklage könne, wenn keine rechtzeitige Korrektur erfolge, die endgültige Rechtswirksamkeit der mit der beabsichtigten Klage angegriffenen Arbeitgeberkündigung des Arbeitsverhältnisses sein (§ 7 KSchG). Die beabsichtigte Klage wäre dann aufgrund Zeitablaufs ohne Aussicht auf Erfolg.

ArbG Lübeck, Entscheidung vom 10.10.2018 - 6 Ca 2050/18

Redaktion beck-aktuell, 6. Dezember 2018.