Unternehmen behindert Betriebsratsarbeit
Ein siebenköpfiger Betriebsrat und seine Arbeitgeberin stritten in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber, ob die Textilfirma die Teilnahme an Treffen vom Betriebssitz aus verlangen darf. Im Jahr 2020 war die Filiale wegen der Corona-Pandemie teilweise geschlossen und duldete zunächst, dass die wöchentlich stattfindenden Besprechungen per Videoschalte durchgeführt wurden. Im November forderte die Firma den Betriebsrat auf, seine Sitzungen künftig wieder im Betriebsbüro abzuhalten, ansonsten drohten Gehaltsabzüge. Nachdem drei Betriebsratsmitglieder Ende 2020 dennoch von zu Hause tagten, wurde ihr Gehalt gekürzt. Nach dem zweiten Lockdown kündigte sie im Falle der Abwesenheit der Mitglieder weiterhin Lohnkürzungen an und drohte mit Abmahnungen. Als im März 2021 fünf Betriebsräte virtuell an der Versammlung teilnahmen, mahnte das Geschäft sie wegen unentschuldigten Fehlens ab.
ArbG Köln: Drohende Nachteile sind entscheidend
Das Arbeitsgericht Köln gab den Anträgen des Betriebsrats teilweise statt. Aus seiner Sicht hat die Arbeitgeberin die Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit behindert (§ 78 S. 1 BetrVG). Sämtliche Mitglieder hätten nach der Abmahnung für die Zukunft Kündigungen befürchten müssen. Diese Sorge sei geeignet, die Mandatsausübung negativ zu beeinflussen und die Betriebsratsmitglieder zu dem geforderten Erscheinen am Betriebssitz oder - aus Gründen des Infektionsschutzes - zu einer Nicht-Teilnahme an Sitzungen zu nötigen. Bis zum 30.06.2021 seien Betriebsratsmitglieder berechtigt, an Sitzungen von zu Hause aus teilzunehmen, § 129 Abs. 1 BetrVG. Die Kölner Richter betonten, dass Gehaltskürzungen für die Zeiten der Teilnahme von zu Hause aus ebenso widerrechtlich waren wie der Ausspruch von Abmahnungen aus diesem Grund.