Streit um Erwähnung von Arbeit "in der Karnevalszeit"
Die Klägerin war von März 2013 bis August 2017 bei der Beklagten als Servicekraft beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte ihr ein Zeugnis. Mit dem Inhalt war die Klägerin nicht einverstanden. Sie wollte unter anderem bestätigt erhalten, während der Karnevalszeit gearbeitet zu haben. Sie hatte 2017 jedenfalls am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Der Arbeitgeber war der Ansicht, diese Tage lägen nicht "in der Karnevalszeit". Die Klage hatte Erfolg. Das ArbG hielt fest, dass die Klägerin in der Karnevalszeit gearbeitet habe.
ArbG: Begriff der "Karnevalszeit" weiter als der der "Karnevalstage"
Dabei sei die "Karnevalszeit" kein gesetzlich exakt definierter Begriff. Allerdings bestehe im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum gerichtsbekannt kein Zweifel an seiner Auslegung. Anders als der Begriff der "Karnevalstage", der sich gegebenenfalls nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könne, lasse sich die "Karnevalszeit" als die gesamte Hochzeit auffassen, in der Karneval gefeiert wird, mithin die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.
Arbeit in "Karnevalszeit" wegen erhöhter Arbeitsbelastung erwähnenswert
Da im Rheinland und insbesondere im Kölner Zentrum die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit ebenfalls gerichtsbekannt besonders hoch sei, hätten Arbeitnehmer aus der Gastronomie auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Arbeit in dieser Karnevalszeit im Zeugnis besonders erwähnt wird, so das Gericht abschließend.