Das Arbeitsgericht Köln hat die Klagen mehrerer Betriebsrentner eines Kölner Nahrungsmittelherstellers abgewiesen, die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber wie in den Vorjahren eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105 Euro verlangten. Es verneinte eine entsprechende betriebliche Übung unter anderem deshalb, weil der Arbeitgeber in beigefügten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht habe, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden (rechtskräftiges Urteil vom 24.11.2016, Az.: 11 Ca 3589/16).
ArbG Köln: Kein Anspruch aus betrieblicher Übung
Die Kläger hatten geltend gemacht, dass alle Betriebsrentner in den letzten Jahren diese Leistungen erhalten hätten und damit eine betriebliche Übung entstanden sei, die einen Anspruch auch für die Zukunft begründe. Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Eine betriebliche Übung sei zum einen deshalb nicht entstanden, weil nicht alle Betriebsrentner in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld und die Torte erhalten hätten. Zum anderen habe der Arbeitgeber mit den jeweils gleichzeitig übermittelten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden. Die Rentner hätten deshalb nicht davon ausgehen dürfen, auch in den Folgejahren in den Genuss einer Marzipantorte und des Weihnachtsgeldes zu kommen.
ArbG Köln, Urteil vom 24.11.2016 - 11 Ca 3589/16
Redaktion beck-aktuell, 23. Dezember 2016.
Aus der Datenbank beck-online
BAG, Weihnachtsgeld für Betriebsrentner, NZA 2011, 104
Bauer/von Medem, Betrübliche betriebliche Übung – oder doch nicht so schlimm?, ArbRAktuell 2011, 3
Walker, Die betriebliche Übung, JuS 2007, 1