Schaut sich ein Arbeitnehmer ein Fußballspiel auf seinem dienstlichen Computer an, kann er auch dann abgemahnt werden, wenn dies nur für 30 Sekunden geschieht. Während dieses Zeitraums habe er seine Arbeitsleistung nicht erbracht, entschied das Arbeitsgericht Köln mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 28.08.2017 (Az.: 20 Ca 7940/16).
Arbeitnehmer verfolgte während der Arbeitszeit ein Fußball-Spiel auf dem PC
Der Kläger ist ein Mitarbeiter eines Automobilzulieferers. Er wurde vom Arbeitgeber abgemahnt, weil er während der Arbeitszeit auf einem dienstlichen Computer Fußball geschaut hatte. Mit seiner Klage begehrte er die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
ArbG: Abmahnung war gerechtfertigt
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Abmahnung sei gerechtfertigt, der Kläger habe erwiesenermaßen für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht.
ArbG Köln, Urteil vom 28.08.2017 - 20 Ca 7940/16
Redaktion beck-aktuell, 29. August 2017.
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Aus der Datenbank beck-online
Heinemann-Diehl/Raf, Fair geht vor: Wichtige Verhaltensregeln am Arbeitsplatz während der Fußball-WM, ArbRAktuell 2014, 269
LAG Hessen, Private Internetnutzung während der Arbeitszeit; BeckRS 2015, 70401