Eine Leiharbeitnehmerin wurde in einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt. Im Juni 2023 erhielten die Mitarbeiter im Entleiherbetrieb eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die Leiharbeitnehmerin aber nicht, obwohl der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) sowie der Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie (TV IAP ME) einzelvertraglich in Bezug genommen wurden.
Auf Klage der Leiharbeitnehmerin entschied das ArbG Kiel, dass deren Voraussetzungen für die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie aber im konkreten Fall nicht erfüllt waren (Urteil vom 30.07.2024 - 1 Ca 370 e/24).
Grundsatz der Gleichstellung rechtswirksam abbedungen
Nach § 8 Abs. 2, 4 AÜG könne vom Grundsatz der Gleichstellung in § 8 Abs. 1 AÜG durch Tarifvertrag für einen bestimmten Überlassungszeitraum abgewichen werden, so das Kieler Gericht. Das sei hier bereits durch den zuvor in Kraft getretenen TV BZ ME in vollem Umfang wirksam geschehen. Diese Wertung hänge auch nicht vom Zeitpunkt der Einbeziehung des TV IAP ME ab.
Die Klägerin hatte, obwohl ihr Vertrag bereits im Juli 2023 endete, auch die Auszahlung einer zweiten Prämie in Höhe von 1.200 Euro verlangt, die erst im Januar 2024 ausgeschüttet wurde. Das ArbG Kiel widersprach auch hier: Eine Prämie könne nur verlangt werden, wenn zum tariflich vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Es sei nicht erkennbar, dass die Tarifparteien im Juni 2023 bei Abschluss des Tarifvertrags TV IAP ME Ansprüche ab Januar 2024 unabhängig vom Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses hätten regeln wollen. Der zeitliche Vorlauf spreche vielmehr dafür, dass die Tarifparteien den Zeitarbeitsunternehmen eine Umsetzungsfrist einräumen wollten, um deren zusätzliche Belastung durch die Inflationsausgleichsprämie in die Verhandlungen mit den Kunden einfließen zu lassen.
Die Rechtssache liegt nun beim LAG Schleswig-Holstein (Az. 5 Sa 222 d/24).