Streit um Ladenöffnung nach Lockdown
ArbG: Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeiten missachtet
Das ArbG untersagte es der Arbeitgeberin, Arbeitnehmern ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats Arbeitszeiten zuzuweisen. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich zum einen aus der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit, auf deren Durchführung der Betriebsrat einen Anspruch habe. Danach durfte die Arbeitgeberin Arbeitszeiten ohne ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats nicht "abrufen". Dagegen verstoße sie mit ihrem Personaleinsatzplan. Zum anderen habe der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, worin ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und in Bezug auf die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit geregelt ist.
Kein Mitbestimmungsrecht bei Gefährdungsbeurteilung
Das weitere Begehren des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, den Betrieb bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung nach dem "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard" zu schließen, hatte keinen Erfolg. Bei dem "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard" handele es sich nicht um eine Vorschrift zum Gesundheitsschutz im Sinn des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Aber selbst wenn man diese Bestimmung auf die Umsetzung des Arbeitsschutzstandards für anwendbar hielte, könnte der Betriebsrat darauf gestützt keine Betriebsschließung bis zum Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung verlangen.
Arbeitgeberin könnte "Dritte" beschäftigen
Auch im Übrigen könne der Betriebsrat keine Schließung des Betriebs verlangen. Zwar sei die Arbeitgeberin aufgrund der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats daran gehindert, Mitarbeiter ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu beschäftigen. Bis dahin könnte sie im Betrieb aber "Dritte" beschäftigen, die nicht ihrem Direktionsrecht unterworfen seien und vom Betriebsrat nicht vertreten würden.