Einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt seit 15.03.2022
Geklagt hatten zwei Beschäftigte einer Einrichtung im mittelhessischen Pohlheim, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind. Weil die beiden Männer bis zum Stichtag Mitte März keinen Nachweis über eine Impfung vorgelegt hatten, stellte sie ihr Arbeitgeber ohne Fortzahlung des Gehalts frei. In dem Eilverfahren wollten die Kläger ihre vertragsgemäße Beschäftigung erreichen. Seit Mitte März greift die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken, Praxen oder Pflegeheimen. Diese mussten bis zum 15.03.2022 ihren Impfschutz oder den Genesenenstatus nachweisen - oder ein Attest vorlegen, dass sie die Spritze aus medizinischen Gründen nicht bekommen können. Die Umsetzung der Impfpflicht in Hessen erfolgt in mehreren Stufen (Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22).