Pflegeheim darf ungeimpfte Mitarbeiter freistellen
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Ein Seniorenheim in Hessen darf Beschäftigte von der Arbeit freistellen, die bislang keinen Nachweis einer Corona-Impfung vorgelegt haben. Dies hat das Arbeitsgericht Gießen am 12.04.2021 in einem Eilverfahren entschieden. Es bestehe keine Beschäftigungspflicht bis etwa ein Gesundheitsamt über ein mögliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot entschieden habe, begründete die Vorsitzende Richterin die Urteile.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt seit 15.03.2022

Geklagt hatten zwei Beschäftigte einer Einrichtung im mittelhessischen Pohlheim, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind. Weil die beiden Männer bis zum Stichtag Mitte März keinen Nachweis über eine Impfung vorgelegt hatten, stellte sie ihr Arbeitgeber ohne Fortzahlung des Gehalts frei. In dem Eilverfahren wollten die Kläger ihre vertragsgemäße Beschäftigung erreichen. Seit Mitte März greift die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken, Praxen oder Pflegeheimen. Diese mussten bis zum 15.03.2022 ihren Impfschutz oder den Genesenenstatus nachweisen - oder ein Attest vorlegen, dass sie die Spritze aus medizinischen Gründen nicht bekommen können. Die Umsetzung der Impfpflicht in Hessen erfolgt in mehreren Stufen (Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22).

Redaktion beck-aktuell, 12. April 2022 (dpa).