Arbeitgeber darf ungeimpfte "Alt"-Beschäftigte in Seniorenwohnheim freistellen

Arbeitgeber dürfen "Alt"-Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitsbereich, die keinen Corona-Impfnachweis vorlegen, von der Arbeitsleistung freistellen. Dies hat das Arbeitsgericht Gießen in zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden und Anträge eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim abgelehnt. Das ArbG verweist auf die gesetzlichen Wertungen des § 20a IfSG.

Ungeimpfte Mitarbeiter wandten sich gegen Freistellung

Die Antragsteller sind ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegefachkraft in einem Seniorenheim des Antragsgegnerin. Beide stehen in ungekündigten Arbeitsverhältnissen, wurden aber mit Wirkung ab dem 16.03.2022 von der Antragsgegnerin ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15.03.2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die Antragsteller monierten die Freistellungen als rechtswidrig und begehrten im Wege der einstweiligen Verfügung ihre vertragsgemäße Beschäftigung.

ArbG: Gesetzliches Beschäftigungsverbot greift unmittelbar nur bei Neueinstellungen

Das Arbeitsgericht (Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22) hat die Eilanträge zurückgewiesen. Zwar sehe § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG unmittelbar ein Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16.03.2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen vor.

Gesetzliche Wertungen erlauben Arbeitgebern aber Freistellung ungeimpften "Altpersonals" 

Dennoch stehe es der Arbeitgeberin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen seien und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkämen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner an deren Gesundheitsschutz.

Redaktion beck-aktuell, 28. April 2022.