Voraussetzungen für einstweilige Verfügung nicht gegeben
Zur Begründung hat das ArbG ausgeführt, mit der Regelung in § 99 ArbGG stehe ein eigenes Verfahren zur Klärung der Frage zur Verfügung, welcher Tarifvertrag im Fall konkurrierender Gewerkschaften zur Anwendung kommt. Auch während der Durchführung dieses Verfahrens gelte die von § 4a Tarifvertragsgesetz vorgesehene Verdrängung des Minderheitstarifvertrages kraft Gesetzes, so das Gericht. Dieser gesetzlichen Wertung würde der Erlass einstweiliger Verfügungen zu Einwirkungspflichten mit einer damit verbundenen vorläufigen Entscheidung über die Geltung von Tarifverträgen entgegenlaufen. Entsprechend komme der Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung allenfalls in Fällen einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren in Betracht. Ein solcher Fall ist laut ArbG hier nicht gegeben. Soweit es sich um von der GDL gekündigte Tarifverträge handle, wie dies weit überwiegend der Fall sei, bestehe ohnehin kein Anspruch auf Einwirkung zur Durchführung dieser Tarifverträge. Darüber hinaus sei die Regelung in § 4a Tarifvertragsgesetz nicht offensichtlich verfassungswidrig, so das Gericht abschließend.