ArbG Düsseldorf: "Wirtschaftswoche"-Redakteur wegen Fremdveröffentlichung zu Recht abgemahnt

Weil ein Redakteur der "Wirtschaftswoche" einen Artikel bei einer Tageszeitung veröffentlicht hat, ohne hierfür zuvor die Einwilligung seiner Arbeitgeberin einzuholen, durfte diese ihn abmahnen. Dies hat das Arbeitsgericht Düsseldorf unter Verweis auf einen im Arbeitsvertrag des Redakteurs vorgesehenen Erlaubnisvorbehalt entschieden und seine Klage auf Entfernung der Abmahnung am 24.08.2018 abgewiesen (Az.: 4 Ca 3038/18).

Unerlaubt Beitrag für andere Publikation veröffentlicht

Die angegriffene Abmahnung enthält den Vorwurf, dass der Redakteur unter dem Titel "Ran an den Speck“ für eine andere Publikation einen Beitrag veröffentlichte, ohne zuvor die Einwilligung seiner Arbeitgeberin eingeholt zu haben, obwohl der Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsehe.

ArbG: Erlaubnisvorbehalt in Arbeitsvertrag wirksam

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Vertragsklausel, die den Kläger verpflichtet, vor Ausübung einer Nebentätigkeit die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen, wirksam ist, da durch Veröffentlichungen in anderen Publikationen auch Interessen der beklagten Arbeitgeberin betroffen sein können, insbesondere wenn die Kenntnisse über die veröffentlichten Inhalte während der bezahlten Tätigkeit des Arbeitnehmers erlangt worden sind.

Redakteur hätte sich um Einwilligung bemühen müssen

Deshalb wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sich vor Veröffentlichung seines Beitrages um die gewünschte Einwilligung zu bemühen. Wenn diese von der beklagten Arbeitgeberin nicht erteilt worden wäre, hätte es ihm frei gestanden, den Klageweg zu beschreiten. Da der Kläger hiervon abgesehen hat, stellte sich dem Gericht die Frage nicht, ob die Beklagte im Ergebnis verpflichtet gewesen wäre, die Erlaubnis zu erteilen.

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 4 Ca 3038/18

Redaktion beck-aktuell, 27. August 2018.

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