Unbezahlte Freistellung wegen fehlender Corona-Impfung rechtswidrig

Das Arbeitsgericht Dresden hat die unbezahlte Freistellung der Köchen eines Seniorenheims wegen fehlender Corona-Impfung als rechtswidrig eingestuft. Das Gesetz unterscheide beim Beschäftigungsverbot zwischen schon bestehenden Arbeitsverhältnissen und Neueinstellungen. Demnach hätte der Arbeitgeber hier nur eine Mitteilung ans Gesundheitsamt machen müssen, nicht aber die Frau unbezahlt freistellen dürfen.

Mitteilung ans Gesundheitsamt hätte ausgereicht

Die Köchin hatte ihrem Arbeitgeber im vergangenen Frühjahr keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt. Daraufhin war sie mit Verweis auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht suspendiert worden. Bis Jahresende habe sie keinen Lohn mehr erhalten, sagte eine Gerichtssprecherin am Freitag. Das Arbeitsgericht stufte dies als rechtswidrig ein und verurteilte den Arbeitgeber dazu, der Frau den Betrag von mehr als 18.000 Euro brutto nachzuzahlen. Die Kammer vertrete die Auffassung, dass laut Gesetz beim Beschäftigungsverbot unterschieden werden musste – zwischen schon bestehenden Arbeitsverhältnissen und Neueinstellungen, hieß es. Demnach hätte der Arbeitgeber im Fall der Köchin nur eine Mitteilung ans Gesundheitsamt machen müssen, nicht aber die Frau unbezahlt freistellen dürfen.

Anwalt: "Wegweisendes Urteil"

Von einem "ersten wegweisenden Urteil" in Sachsen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sprach der Anwalt der Frau, Carsten Ullrich. Seit dem 01.01.2023 arbeite sie bereits wieder regulär in dem Pflegeheim in der Sächsischen Schweiz. Die Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Pflegeheimen gegen das Corona-Virus ist Ende 2022 ausgelaufen. Das Urteil ist den Angaben nach noch nicht rechtskräftig. Die Frist für Rechtsmittel dagegen läuft bis Ende Februar.

ArbG Dresden -

Redaktion beck-aktuell, 3. Februar 2023 (dpa).