Unwissenschaftliches Verhalten kostet Professorin Job

Eine Universität darf einer Professorin – ohne vorherige Abmahnung – kündigen, wenn diese sich mit einer Publikation bei der Hochschule beworben hatte, die nicht den Grundsätzen der wissenschaftlichen Redlichkeit entsprach. So das ArbG Bonn.

Im Jahr 2021 hatte die Universität Bonn eine Politikwissenschaftlerin angestellt, die dort seither als Professorin tätig war. Doch 2023 flatterte ihr die Kündigung ins Haus. Der Vorwurf der Universität: Die Frau habe in drei ihrer Publikationen die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis nicht eingehalten, indem sie an verschiedenen Stellen plagiiert habe.

Die Professorin berief sich auf den populärwissenschaftlichen Charakter der Werke. Auch handele es sich um bloße Zitierfehler. Sie beschwerte sich auch darüber, dass die Universität sie im Rahmen der Untersuchung nicht angehört habe. Zumindest aber hätte auch eine Abmahnung gereicht.

Das ArbG stellte fest, dass die Professorin jedenfalls in einer ihrer Publikationen die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit vorsätzlich nicht eingehalten hat. Zum Verhängnis wurde ihr, dass sie gerade dieses Werk als zentralen Bestandteil in ihre Bewerbung eingebracht hatte. Die Vorlage einer Publikation in einem solchem Bewerbungsverfahren enthalte die Erklärung, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten worden seien, so das ArbG (Urteil vom 24.04.2024 – 2 Ca 345/23, nicht rechtskräftig). Sei dies tatsächlich nicht der Fall, würden hiermit wesentliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Aufgrund der Schwere der Verletzung "in einem Kernbereich der Pflichten einer Professorin" habe die Uni die Frau nicht vorher abmahnen müssen. Unverhältnismäßig sei die Kündigung auch nicht etwa deshalb, weil im Untersuchungsverfahren eventuell Fehler gemacht worden seien. Gegen das Urteil ist die Berufung zum LAG Köln möglich.

ArbG Bonn, Urteil vom 24.04.2024 - 2 Ca 345/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 25. April 2024.