2G-Zugangregel für Betriebsräteversammlung unzulässig

Einem Betriebsratsmitglied kann die Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung nicht unter Hinweis auf eine "2G-Regelung" versagt werden, wenn es zu Beginn der Sitzung einen negativen PCR-Test vorlegt. Das hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden. Die Teilnahme gehöre zur Ausübung des Betriebsratsmandates und diese könne nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden.

Gesamtbetriebsrat schreibt 2G für Betriebsräteversammlung vor

Der Gesamtbetriebsrat hat die Betriebsräte zu einer in Berlin stattfindenden Betriebsräteversammlung eingeladen und darauf hingewiesen, dass die Versammlung unter "2G-Bedingungen" durchgeführt werde. Die Antragstellerin begehrte als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung unter Vorlage eines negativen PCR-Tests. Sie führt an, dass in der Festlegung von 2G-Bedingungen ein unzulässiger Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Personen liege.

ArbG: Teilnahme an Betriebsräteversammlung unterfällt dem Schutz des Mandats

Das Arbeitsgericht Bonn hat sich der Argumentation der Antragstellerin angeschlossen. Die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung sei Teil der Ausübung ihres Betriebsratsmandates und unterfalle damit dem Schutz des Mandats. Die Ausübung des Betriebsratsmandates könne nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden. Die derzeit geltende Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin sei hierfür keine ausreichende Grundlage. Die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen, wie etwa Maskenpflicht auch am Sitzplatz, werde durch den Beschluss des Arbeitsgerichtes Bonn nicht eingeschränkt.

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2021.