Eine Lehrerin, die mit muslimischen Kopftuch unterrichten will, darf von einer Grundschule an ein Oberstufenzentrum umgesetzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.05.2018 hervor. Der Einwand der Betroffenen, sie werde durch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in ihrer grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt, überzeugte das Gericht nicht. Gegen die Entscheidung kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden (Az.: 60 Ca 8090/17).
ArbG verweist auf Berliner Neutralitätsgesetz
Die Klägerin sei nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet, auch an einem Oberstufenzentrum zu unterrichten, begründet das ArbG seine Entscheidung. Eine unerlaubte Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion liege nicht vor. Vielmehr habe das Land Berlin bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes beachten müssen, dass das Berliner Neutralitätsgesetz den Einsatz einer Lehrerin mit Kopftuch an einer Grundschule verbiete.
Neutralitätsgesetz nicht verfassungswidrig
Das Neutralitätsgesetz verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften. Der Berliner Gesetzgeber habe in zulässiger Weise das Verhältnis zwischen der Religionsfreiheit der öffentlich Bediensteten und dem Gebot der religiösen Neutralität des Staates geregelt. Die Religionsfreiheit der Klägerin müsse daher hinter dem schützenswerten Interesse des Landes Berlin an einer religionsneutralen Ausgestaltung der Grundschulen zurückstehen.
ArbG Berlin, Urteil vom 09.05.2018 - 60 Ca 8090/17
Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2018.
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