ArbG Berlin: Trainer wegen Filmens von Sportlerinnen mit versteckter Kamera in Umkleidekabine zu Recht fristlos gekündigt

Die fristlose Kündigung eines Radsporttrainers am Olympiastützpunkt Berlin, der in der Umkleidekabine Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera gefilmt hatte, ist wirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 01.11.2017 entschieden. Ein solches Verhalten stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertige (Az:: 24 Ca 4261/17).

Arbeitgeber erhielt erst durch Ermittlungsverfahren Kenntnis über Vorgang

Zwar könne eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgen. Diese Frist sei hier aber eingehalten worden. Ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe habe der Arbeitgeber erst erlangt, nachdem ihm die aufgrund dieser Vorwürfe gegen den Trainer ermittelnde Staatsanwaltschaft auf mehrfache Anträge und Nachfragen hin Akteneinsicht gewährt habe. Im Anschluss hieran sei die Kündigung innerhalb dieser Frist ausgesprochen worden.

ArbG Berlin, Urteil vom 01.11.2017 - 24 Ca 4261/17

Redaktion beck-aktuell, 2. November 2017.

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